{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDer von der Rekurrentin erbrachten Sanierungsleistung fehlt es folglich an einer dem\nDrittvergleich standhaltenden adäquaten Gegenleistung der F.________ holding. Mit dem\nForderungsverzicht in der Höhe von Fr. 231'916.80 (bei Netto-Aktiven der Rekurrentin von\nFr. 153'602.30 per 31. Dezember 2012, vgl. Bilanz 2013 in Beilage 1.2 der\nRekursgegnern) stehen hier sodann Leistung (der Rekurrentin) und Gegenleistung (der\nF.________ holding) in einem derartigen Missverhältnis zueinander, dass die\nGesellschaftsorgane den aus dem Forderungsverzicht resultierenden Vorteil für die\nF.________ holding hätten erkennen können. Als bereicherte Aktionärin gilt denn auch die\nF.________ holding als direkte Muttergesellschaft der Rekurrentin, weshalb der Einwand\nder Rekurrentin, für die Annahme einer geldwerten Leistung fehle es an der Bereicherung\nvon S.________ (Rekurs S. 4, Ziff. 1, siebtes Bullet), hier nicht zu hören ist.\n\nEs ergibt sich daher, dass der von der Rekurrentin gemäss Vereinbarung vom 6.\nDezember 2013 (Beilage 5.4 der Rekursgegnerin) geleistete Forderungsverzicht im Betrag\nvon Fr. 231'916.80 nicht in deren eigenem wirtschaftlichen Interesse erfolgte, sondern\nvielmehr aufgrund der Gesellschafterstellung der F.________ holding als\nMuttergesellschaft der Rekurrentin. Der Forderungsverzicht gilt daher als nicht\ngeschäftsmässig begründet und ist im Umfang von Fr. 231'916.80 dem in der\nJahresrechnung 2013 ausgewiesenen Gewinn zuzurechnen (vgl. E. 3.8.3 vorstehend).\n\n5.2.3 Einer Aufrechnung des Forderungsverzichts im Umfang von Fr. 231'916.80 im\nsteuerbaren Gewinn 2013 scheint auch die Rekurrentin selber nicht entgegenzustehen,\nfolgert sie doch in der Begründung zu ihrem Rekurs, und damit abweichend zum dritten\nRekursantrag, dass diese gewinnsteuerlich nicht zu beanstanden sei. Da die Forderung\nder Rekurrentin jedoch bereits in der Folgeperiode (2015) durch die F.________ holding\n\nUrteil A 2018 19\n40\n\nzurückbezahlt worden sei, sei die vorgenommene Forderungsabschreibung steuerrechtlich\nals geschäftsmässig nicht begründete Wertberichtigung auf einem Darlehen anzusehen,\nwas auch dem klaren Willen der Parteien entspreche. Entsprechend sei die\ngewinnsteuerliche Aufrechnung im Umfang von Fr. 231'916.80 bei der Rekurrentin als\nversteuerte Reserve im Kapital in den Steuerperioden 2013 und 2014 zu führen (Rekurs\nS. 6, Abschnitt 5). Gemäss den weiteren Ausführungen der Rekurrentin sei die\nRückzahlung dieses Darlehens erfolgt, indem die F.________ holding im Jahr 2015 eine\nDarlehensschuld der Rekurrentin gegenüber der Glarner Kantonalbank (nachfolgend:\nGKB) im Betrag von Fr. 422'000.– übernommen habe (Rekurs S. 4, Ziff. 1, Bullet 3, 4 und\n8). Zum Beweis der erfolgten Darlehensrückzahlung durch die F.________ holding\nverweist die Rekurrentin auf die von ihr eingereichten Beilagen 2, 3 und 4. Es ist zu\nprüfen, wie es sich mit dieser Begründung verhält.\n\n5.2.3.1 Bei Beilage 2 der Rekurrentin handelt es sich um einen Rahmenkreditvertrag\nzwischen der GKB und der F.________ holding vom 31. August 2015. Danach gewährte\ndie GKB der F.________ holding einen Rahmenkredit von Fr. 400'000.– für den Erwerb\neiner Forderung der GKB gegenüber der Rekurrentin von Fr. 421'490.20. Das von der\nRekurrentin zu den Akten gereichte Exemplar des Rahmenkreditvertrags trägt zwar die\nUnterschrift der GKB, nicht jedoch diejenige der F.________ holding oder des als\nSolidarbürge auftretenden S.________, was schon die Rekursgegnerin in der\nVernehmlassung (S. 8, 2. Abschnitt) bemängelte. Diesem Dokument kommt daher auch\nfür das Gericht nur limitierter Beweiswert zu.\n\n5.2.3.2 Bei den von der Rekurrentin eingereichten Beilagen 3 und 4 handelt es sich um\nAuszüge aus den Bilanzen 2015 der F.________ holding (Beilage 3) und der Rekurrentin\n(Beilage 4). In den Bilanzauszügen werden der Bestand der Forderungen der GKB\ngegenüber der F.________ holding von Fr. 396'998.15 und der F.________ holding\ngegenüber der Rekurrentin von Fr. 424'976.95 ausgewiesen.\n\n5.2.3.3 Inwiefern es hier zu einer Darlehensrückzahlung an die Rekurrentin bzw. einer\nForderungsverrechnung zwischen der Rekurrentin und der F.________ holding kam, kann\nden eingereichten Dokumenten nicht entnommen werden. Dies ist vorliegend auch gar\nnicht relevant. Denn selbst wenn es hier zu einer Forderungsverrechnung zwischen der\nRekurrentin und der F.________ holding gekommen sein sollte, worin die Rekurrentin\noffenbar eine \"Darlehensrückzahlung\" erblicken will, stellte dies für die Rekurrentin keine\nerfolgswirksame Rückzahlung des in 2013 sanierungshalber erlassenen Darlehens von\n\nUrteil A 2018 19\n41\n\nFr. 231'916.80 dar. Eine solche hätte nur dadurch erreicht werden können, wenn die\nF.________ holding in 2015 ihrerseits auf die (von der GKB erworbene) Forderung\ngegenüber der Rekurrentin im Umfang von Fr. 231'916.80 verzichtet hätte, die Rekurrentin\nsomit in diesem Umfang auch wieder bereichert worden wäre. Dies lässt sich den\neingereichten Akten und den Aussagen der Rekurrentin jedoch nicht entnehmen. Die\nRekurrentin macht hier eine steuermindernde Tatsache geltend, wofür sie die Beweislast\nträgt (vgl. E. 2.2). Da sie den Beweis für ihre Behauptung, das Darlehen sei 2015\nzurückbezahlt worden, schuldig geblieben ist, kann ihr Einwand nicht gehört werden. Die\nfraglichen Fr. 231'916.80 können daher in den Steuerbilanzen 2013 und 2014 nicht als\nversteuerte Kapitalreserven geführt werden.\n\n"}