{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.2. Mit Vereinbarung vom 6. Dezember 2013 (Beilage 5.4 der Rekursgegnerin)\nverzichtete die Rekursgegnerin gegenüber der F.________ holding gänzlich auf die\nRückzahlung des der F.________ holding auf Basis des Darlehensvertrags\n(Rahmenvertrag) vom 31.11.2011 im Umfang von Fr. 231'916.80 gewährten Darlehens.\nDieser Darlehensverzicht erfolge aufgrund der wirtschaftlichen Situation der F.________\nholding (Ziff. III. der Vereinbarung), für welche grundsätzlich Sanierungsmassnahmen als\nnötig erachtet wurden (Ziff. VII. der Vereinbarung). Ziffer VI. der Vereinbarung enthält eine\nBesserungsklausel, aufgrund welcher die Rückzahlung der erlassenen Darlehensschuld\ndurch die F.________ holding innert 10 Jahren via einem 50 %igen Anteil der Rekurrentin\nam Unternehmensgewinn vorgesehen wurde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass\nmittelfristig mit keinen Gewinnen bei der F.________ holding zu rechnen sei (Ziff. VII. der\nVereinbarung). Dieser Forderungsverzicht wurde von der Rekurrentin unter dem Titel\n\"Verzicht gemäss Vereinbarung vom 6.12.2013\" in der Erfolgsrechnung 2013 als Aufwand\nverbucht (Kontoblatt in Beilage 5.2 der Rekursgegnerin).\n\n5.2.1 Aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung und der durch die Rekurrentin\nvorgenommenen Verbuchung in der Jahresrechnung 2013 handelt es sich bei diesem\nForderungsverzicht unzweifelhaft um eine von der Rekursgegnerin gegenüber ihrer\nMuttergesellschaft (F.________ holding) erbrachte Sanierungsleistung im Sinne der\nvorstehenden, steuerrechtlichen Erwägungen. Als solche gilt der dadurch bei der\nRekurrentin als Tochtergesellschaft der F.________ holding verursachte Aufwand als\ngeschäftsmässig begründet, wenn der Forderungsverzicht dem Drittvergleich\nstandzuhalten vermag. Hierbei wird in der Praxis entsprechend den vorstehenden\nAusführungen verlangt, dass sich die Rekurrentin durch den Forderungsverzicht in guten\nTreuen einen ihrer Geschäftstätigkeit zukommenden Erfolg versprechen durfte, diesen\nsomit aus ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse erbrachte. Als Voraussetzung einer\n\nUrteil A 2018 19\n38\n\nsteuerrechtlich anerkannten Sanierung muss sodann seitens der F.________ holding (als\nder zu sanierenden Muttergesellschaft) eine echte Unterbilanz vorliegen, welche durch\nden Forderungsverzicht beseitigt oder reduziert wird. Eine echte Unterbilanz liegt vor,\nwenn Verluste bestehen und die Kapitalgesellschaft (F.________ holding) über keine\noffenen und/oder stille Reserven verfügt, über welche die ausgewiesenen Verluste\nausgebucht werden können (vgl. KS Nr. 32, a.a.O., Ziff. 3.1. lit. a und d).\n\n5.2.2 Aufgrund dem von der Rekurrentin zu den Akten gegeben Bilanzauszug der\nF.________ holding betrug deren Eigenkapital per 31. Dezember 2014 Fr. 33'137.46 und\nper 31. Dezember 2015 Fr. 57'014.41 (Beilage 3 der Rekurrentin), bei einem Aktienkapital\nvon Fr. 100'000.–. Das Aktienkapital war somit auch nach erfolgtem Forderungsverzicht\ndurch die Rekurrentin nicht gedeckt, sodass bei der F.________ holding weiterhin nicht\nlediglich eine Unterbilanz, sondern ein (teilweiser) Kapitalverlust fortbestand.\n\nDen eingereichten Jahresrechnungen der Rekurrentin kann entnommen werden, dass, bei\neinem Aktienkapital von Fr. 100'000.–, deren Eigenkapital per 31. Dezember 2012\nFr. 153'602.30 betrug und per 31. Dezember 2013, nach Gewährung des hier zu\nbeurteilenden Forderungsverzichts, negativ war und mit Fr. –509'935.45 ausgewiesen\nwurde (Bilanz Abschluss 2013 in Beilage 1.2 der Rekursgegnerin).\n\nDer mit der F.________ holding im Dezember 2013 vereinbarte Forderungsverzicht über\nFr. 231'916.80 vergrösserte somit einerseits bei der Rekurrentin den im Laufe von 2013\neingetretenen Kapitalverlust noch weiter und führte andererseits auf Seite der F.________\nholding nicht zu deren erfolgreichen Sanierung mit Beseitigung des (teilweisen)\nKapitalverlusts. Dieses Bild entspricht der von der Rekurrentin selber gemachen Aussage,\nwonach die Rekurrentin und die F.________ holding seit der \"Episode\" Fitnesscenter\nüberschuldet gewesen seien (Rekurs S. 4, fünftes Bullet).\n\nBei dieser Ausgangslage ist augenfällig, dass mit dem Forderungsverzicht in keiner Art\nund Weise von einer Sanierungsleistung der Rekurrentin gegenüber ihrer\nMuttergesellschaft F.________ holding gesprochen werden kann, die dem Drittvergleich\nstandhält. Der Forderungsverzicht mag wohl im Interesse der F.________ holding oder\nderen Aktionär (S.________) gelegen haben, doch ist für die Rekurrentin selber kein\nnachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund für eine derartige Handlungsweise ersichtlich,\nwelche sie ihrerseits im Laufe des Geschäftsjahres 2013 in eine substanzielle\nKapitalverlustzone führte.\n\nUrteil A 2018 19\n39\n\nAn dieser Beurteilung vermag auch die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte, und\nvon der Rekurrentin ins Feld geführte Besserungsklausel nichts zu ändern, denn diese\nerwähnt explizit, dass mittelfristig keine Gewinne bei der F.________ holding zu erwarten\nwaren (Ziff. VII. der Vereinbarung). Eine absehbare Sanierung mit der realistischen\nMöglichkeit der Rückzahlung der erlassenen Forderung zeichnete sich daher für die\nRekurrentin nicht ab. Die vereinbarte Besserungsklausel vermag daher nicht darzutun,\ndass sie einen unabhängigen Dritten bewogen hätte, sich seinerseits durch die Erbringung\ndes hier zu beurteilenden Forderungsverzichts in eine Kapitalverlustzone zu manövrieren\nbzw. selber zum Sanierungsfall werden zu lassen.\n\n"}