{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nEine erst in einem späteren Zeitpunkt als der Darlehensgewährung realisierte geldwerte\nLeistung liegt namentlich dann vor, wenn die Kreditgeberin im Nachhinein, um den\nDarlehensnehmer zu sanieren, eine vollständige Abschreibung ihrer Forderung hin- und\nvornimmt. In zahlreichen Fällen verdichten sich die Indizien erst dann zu einem\neindeutigen Beweis, wenn der Anteilsinhaber den eindeutigen Willen äussert, die Mittel\nseiner Gesellschaft zu entziehen, und diese Absicht den Behörden insbesondere dadurch\nerkennbar wird, dass die Darlehensgeberin eben ihren bislang als gefährdete Forderung\nbezeichneten Kredit als wertlos geworden abschreibt. Dieser Zeitpunkt ist oft die einzige\nwirklich schlüssige, von aussen ersichtliche Anknüpfungsmöglichkeit, um die zu\nbeurteilenden Rechtsgeschäfte zwischen Nahestehenden einzuschätzen (vgl. auch\nBrülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 315 ff.).\n\n3.8.3 Für Forderungsverzichte von Tochter- bzw. Schwestergesellschaften gegenüber\ndem Aktionär bzw. einer (anderen) Schwestergesellschaft gelten daher die vorstehend\nunter Erwägung 3.7 gemachten Ausführungen zu geldwerten Leistungen analog. Sie\nstellen bei der verzichtenden Gesellschaft nur dann geschäftsmässig begründeten\nAufwand dar, wenn sie dem sogenannten Drittvergleich standhalten. Beruhen diese\njedoch auf den Beziehungen zum Gesellschafter/Aktionär, gelten sie als nicht\ngeschäftsmässig begründet und werden zum ausgewiesenen Gewinn dieser Gesellschaft\nhinzugerechnet (BGer 2C_443/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.3 ff. und 2P.280/2001 vom 30.\nApril 2002 E. 2.3; Brülisauer, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 60 N 66; Kreisschreiben\nNr. 32 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 23. Dezember 2010, Sanierung\nvon Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Ziff. 4.1.1.3, nachfolgend: KS Nr. 32).\nAuch im Bereich von Sanierungsleistungen wird die Erfüllung von Drittvergleichskriterien\nals relevant erachtet, da deren Erbringung grundsätzlich als Sache der jeweiligen\nBeteiligten (Aktionäre) betrachtet wird und nicht als Sache von Tochter- bzw.\nSchwestergesellschaften. Relevant ist danach, ob sich die Tochter- bzw.\nSchwestergesellschaft durch den Forderungsverzicht in guten Treuen einen ihrer\nGeschäftstätigkeit zukommenden Erfolg versprechen durfte, diesen somit aus\nwirtschaftlichen Interessen erbrachte, beispielsweise um einen für das eigene Geschäft\nabsolut notwendigen Zulieferer oder Kunden zu erhalten (vgl. Online-Version Zuger\nSteuerbuch, Ziff. 39.4; Baselbieter Steuerbuch, Band 2 – Unternehmenssteuerrecht, 57\n\nUrteil A 2018 19\n36\n\nNr. 2, Ziff. 3.11; Felix Schalcher, Die Sanierung von Kapitalgesellschaften im\nschweizerischen Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, iFF,\n108, Bern 2008, S. 137).\n\n4. Vorliegend ist die Gewinnsteuerveranlagung der Rekurrentin in der Steuerperiode\n2014 strittig. Es betrifft dies zum einen den aus der Steuerperiode 2013 zu\nberücksichtigenden Verlustvortrag, wie er im Zusammenhang mit den im Geschäftsjahr\n2013 verbuchten ausserordentlichen Aufwänden von (gerundet) total Fr. 636'917.– (drei\nFälle in der Periode 2013) von der Rekurrentin geltend gemacht und von der\nRekursgegnerin bestritten wird. Zum anderen sind in der Steuerperiode 2014 von der\nRekursgegnerin vorgenommene Aufrechnungen von Fremdzinsaufwänden im Betrag von\nFr. 15'092.– der gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.\n\nDie ausserordentlichen Aufwände stehen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der\nFinanzierung von Gegenständen und Einbauten im Bereich eines Fitnesscenters an die\nF.________ holding und die H.________. Beim Fremdzinsaufwand soll es sich gemäss\nRekursgegnerin um Zinsen gehandelt haben, welche im Zusammenhang mit der\nFinanzierung von Darlehen an Nahestehende und der Anschaffung und\nWeiterveräusserung der Fitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbauten gestanden\nhaben (Begründung der Veranlagung S. 2 in Beilage 7.3 der Rekursgegnerin;\nEinspracheentscheid S. 11 in Beilage 1 der Rekurrentin).\n\nDie strittigen Positionen gilt es nachfolgend der Reihe nach der gerichtlichen Überprüfung\nzuzuführen: Zunächst den Verzicht auf Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 231'916.80\ngegenüber der F.________ holding im Jahr 2013 (E. 5), dann den Forderungsverzicht von\nFr. 180'000.– gegenüber der F.________ holding im Jahr 2013 (E. 6), ferner den Verzicht\nauf Restzahlung von Fr. 225'000.– gegenüber der H.________ im Jahr 2013 (E. 7) und\nschliesslich die von der Rekursgegnerin in der Veranlagung 2014 vorgenommene\nZinsaufrechnung von Fr. 15'092.– (E. 9).\n\nDie Gewinnsteuerveranlagung des Jahres 2013 ist im Übrigen nur betreffend die Höhe\ndes Verlustvortrags strittig. Am materiellen Ergebnis, wonach die Rekurrentin im Jahr 2013\nkeine Gewinnsteuer bezahlen muss, wird der vorliegende Entscheid nichts ändern (vgl.\nzur entsprechenden Begründung eines Nichteintretens in E. 1.2.4 hiervor).\n\nUrteil A 2018 19\n37\n\n5.\n5.1 Bevor mit der Untersuchung des Rückzahlungsverzichts von Fr. 231'916.80\ngegenüber der F.________ holding begonnen werden kann, ist vorab auch im Hinblick auf\ndie spätere Beurteilung des Forderungsverzichts von Fr. 180'000.– gegenüber der\nF.________ holding festzuhalten, dass die Rekurrentin unbestritten eine 100 %ige\nTochtergesellschaft der F.________ holding ist. Bei den Transaktionen zwischen diesen\nbeiden Gesellschaften handelt es sich folglich steuerrechtlich um solche zwischen\nverbundenen Unternehmen, d.h. zwischen Gesellschaft (Rekurrentin) und deren\nAktionärin bzw. Muttergesellschaft (F.________ holding).\n\n"}