{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nBGE 138 II 57 E. 3.2; vgl. Handkommentar DBG, a.a.O., Art. 58 N 119 f.). Wird ein\nDarlehen zu Konditionen gewährt, die einem Drittvergleich nicht standhalten –\nbeispielsweise ein zinsloses Darlehen ohne Sicherheiten und schriftlichen Vertrag an eine\nBorgerin, welche damit ein im Aufbau begriffenes Geschäft betreiben will, dessen\nunternehmerische Zukunft noch unsicher ist –, liegt im Verzicht auf eine angemessene,\ndem hohen Risiko entsprechende Gegenleistung eine geldwerte Leistung (verdeckte\nGewinnausschüttung). Diese ist der Gesellschaft mittels Aufrechnung eines\nangemessenen Zinses aufzurechnen (BGE 138 II 57 E. 6.1 f.).\n\n3.6 Das schweizerische Recht kennt mit Ausnahme einzelner Bestimmungen kein\neigentliches Konzernrecht und behandelt jede Gesellschaft als ein rechtlich selbständiges\nGebilde mit eigenen Organen, welche die Geschäfte im Interesse der besagten\nGesellschaft und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer Gesellschaften oder des sie\nbeherrschenden Anteilsinhabers zu tätigen haben. Rechtsgeschäfte zwischen solchen\nGesellschaften sind deshalb zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit\naussenstehenden Dritten vereinbart würden. Insbesondere ist es der Konzernleitung (bzw.\ndem beherrschenden Anteilsinhaber) nicht erlaubt, die von den verschiedenen\nGesellschaften erzielten Gewinne frei auf diese Gesellschaften zu verteilen (BGE 138 II 57\nE. 4.1 mit Hinweisen).\n\n3.7 Für geldwerte Leistungen zwischen Schwestergesellschaften hat dies zur Folge,\ndass der Vorteil an sich unmittelbar von einer Schwestergesellschaft zur anderen fliesst.\nDie an den Gesellschaften beteiligten Aktionäre sind mittelbar betroffen, indem der Wert\nder Beteiligung an der leistenden Gesellschaft abnimmt, während sich der Wert der\nempfangenden Gesellschaft entsprechend erhöht. Eine solche geldwerte Leistung\nzwischen Schwestergesellschaften fusst regelmässig auf dem gemeinsamen\nBeteiligungsverhältnis, weshalb sich Zuwendungen an Schwestergesellschaften als\n(verdeckte) Gewinnausschüttungen an die Aktionäre einerseits und als (verdeckte)\nKapitaleinlagen der Aktionäre an die empfangende Gesellschaft andererseits erweisen\n(reine Dreieckstheorie, vgl. auch BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.4.2). Dabei\nist ebenfalls aufgrund eines Drittvergleichs zu untersuchen, ob die zu beurteilende\nLeistung im Vergleich zu üblichem Geschäftsgebaren derart ungewöhnlich ist, dass der\nSchluss naheliegt, sie wäre so nicht erbracht worden, wenn der Leistungsempfänger dem\nAnteilsinhaber nicht nahestehen würde. Der Beteiligungsinhaber ist somit auch für\nZuwendungen der Gesellschaft zu besteuern, die einer von ihm beherrschten weiteren\nGesellschaft zufliessen, wenn eine geschäftsmässige Begründetheit für ein solches\n\nUrteil A 2018 19\n34\n\nVorgehen fehlt (BGer 2C_443/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.3; BGE 138 II 57 E. 4.2 mit\nHinweisen).\n\nBei Beteiligungen, die dem Geschäftsvermögen einer natürlichen oder juristischen Person\nangehören, postuliert die neuere Lehre ein Vorgehen nach der modifizierten\nDreieckstheorie. Danach soll von der Besteuerung auf Stufe des Beteiligungsinhabers\nabgesehen und die geldwerte Leistung stattdessen auf Ebene der dem\nBeteiligungsinhaber nahestehenden Person bzw. Gesellschaft besteuert werden können.\nVorausgesetzt wird indes, dass die geldwerte Leistung auf Ebene des\nBeteiligungsinhabers keinen Abschreibungsbedarf setzt und tatsächlich auch keine solche\nvorgenommen wird (Handkommentar DBG, a.a.O., Art. 58 N 142). Ob dieser Ansatz mit\nBundesrecht vereinbar ist, wurde vom Bundesgericht offengelassen (BGer 2C_16/2015\nvom 6. August 2015 E. 2.4.3). Er ist vorliegend für die Beurteilung allfälliger\nAufrechnungen auf Stufe der Rekurrentin (als potentiell eine geldwerte Leistung\nerbringende Tochter- bzw. Schwestergesellschaft) nicht relevant.\n\n3.8 Nach Art. 312 OR ist ein Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens\nverpflichtet. Soweit der Aktionär bzw. eine weitere von ihm beherrschte Gesellschaft wie\njeder aussenstehende Darlehensnehmer das von der Tochter- bzw. Schwestergesellschaft\nausgerichtete Darlehen zurückerstatten muss, fehlt es an einer unentgeltlichen\nZuwendung. Anders verhält es sich dann, wenn mit der Rückzahlung des Darlehens nicht\nzu rechnen ist, weil ein solches nach dem Willen der Parteien nicht gewollt oder die\nRückerstattung der erbrachten Leistung nicht beabsichtigt, d.h. nur simuliert ist (BGer\n2C_443/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.4 und E 3.5 auch zum Nachfolgenden).\n\n3.8.1 Ein Darlehen kann nicht bloss von Beginn weg simuliert sein, sondern es ergeben\nsich auch Fälle, in denen ein fehlender Rückerstattungswille nur im Nachhinein\nangenommen werden kann, weil die Darlehensgeberin erst in einem späteren Zeitpunkt\nauf ihre (bislang ernsthaft aufrechterhaltene) Forderung gegenüber dem Schuldner\nverzichtet. Die beiden Varianten werden in der Lehre bzw. teilweise in der Praxis mit den\nBegriffen der ursprünglichen und der nachträglichen Simulation bezeichnet.\n\n3.8.2 Eine Simulation muss jedoch auf klaren Indizien beruhen. Ergibt sich für den\nZeitpunkt der Darlehensgewährung noch kein aussagekräftiges Bild, so hat die\nSteuerbehörde zuzuwarten, bis sich diese Indizien zum eindeutigen Beweis verdichtet\nhaben. Für eine spätere Beurteilung kann wesentlich sein, dass die Darlehensschuld\n\nUrteil A 2018 19\n35\n\nzumindest teilweise abgebaut wird. Umgekehrt ist je nachdem massgeblich, dass das\nDarlehen trotz (sehr) schwieriger Finanzverhältnisse des Schuldners noch (mehrmals)\nbeträchtlich erhöht wird.\n\n"}