{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist bei juristischen Personen der Reingewinn\n(Art. 57 DBG bzw. § 58 StG). Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt\nsich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des\nSaldovortrages des Vorjahres plus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung\nausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von\ngeschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Art. 58 Abs.1 DBG bzw. § 59\nAbs. 1 StG). Hierzu gehören gemäss der gesetzlichen Enumeration (u.a.) auch\ngeschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen sowie verdeckte\nGewinnausschüttungen (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 59 Abs. Ziff. 2 lit. e StG). Solche\nverdeckten Gewinnausschüttungen können gemäss herrschender Lehre und Praxis z.B. in\nDarlehen gesehen werden, die von der Gesellschaft dem Aktionär oder einer diesem\nnahestehenden Person gewährt und in der Folge von diesen nicht zurückbezahlt bzw.\nabgeschrieben werden (Handkommentar DBG, a.a.O., Art. 58 N 119 und N 138).\n\n3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor,\nwenn kumulativ die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Gesellschaft tätigt\neine Zuwendung, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten; 2) die Zuwendung\nerfolgt an einen Aktionär oder an eine diesem nahestehende Drittperson; 3) die Leistung\nwäre zu diesen Bedingungen einem aussenstehenden Dritten nicht ausgerichtet worden;\n4) Leistung und Gegenleistung stehen offensichtlich in einem Missverhältnis zueinander,\nso dass die Gesellschaftsorgane den aus der Leistung resultierenden Vorteil hätten\nerkennen können (BGer 2C_505/2018 vom 7. Dezember 2018 E.2.1; BGE 140 II 88\nE. 4.1; Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 222).\n\n3.3 In Anlehnung an diese Voraussetzungen muss der Rechtsgrund einer verdeckten\nGewinnausschüttung somit im Beteiligungsverhältnis bzw. in der \"causa societatis\" liegen.\nEine Leistung, kausal zum Beteiligungsrecht, an den Beteiligten kann daher nur dann\nerfolgen, wenn ihm die Leistung gerade wegen seiner Gesellschafterstellung zukommt.\nDaraus ist zu folgern, dass eine Leistung an einen unabhängigen Dritten oder an eine dem\nAnteilsinhaber nicht nahestehende Person grundsätzlich nicht als verdeckte\nGewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die entscheidende Frage zur Beurteilung\neiner verdeckten Gewinnausschüttung ist daher, ob die in Frage stehende Leistung an den\nAnteilsinhaber oder an eine diesem nahestehende Person aus betrieblichen Gründen oder\nmit Rücksicht auf die Gesellschaftereigenschaft respektive das Beteiligungsverhältnis\ngewährt wurde, da ein beteiligungsrechtlich motivierter Teil nur vorliegen kann, wenn\nzwischen Leistungsempfänger und dem Anteilsinhaber der ausschüttenden Gesellschaft\n\nUrteil A 2018 19\n32\n\neine besondere Beziehung, die auf dem Beteiligungsverhältnis beruht, gegeben ist. Bei\neiner verdeckten Gewinnausschüttung an eine nahestehende Person fungiert der\nBeteiligte als Bindeglied zwischen der leistenden Gesellschaft und dem\nNichtgesellschafter. Demzufolge muss dem Begriff der Gesellschafterstellung im Rahmen\nvon verdeckten Gewinnausschüttungen entscheidende Bedeutung zugemessen werden\n(Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 217; vgl. auch BGer\n2C_443/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.1).\n\n3.4 Verdeckt sind solche Leistungen insofern, als sie buchmässig nicht offen\nausgewiesen werden, sondern unter einem Aufwandtitel der Erfolgsrechnung belastet\nwerden. Dem Beteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person werden Leistungen\nerbracht, welche im normalen Geschäftsverkehr einem unbeteiligten Dritten nicht gewährt\nwürden (sog. Drittvergleich, Prinzip des \"dealing at arm's length\"). Dies kann durch eine\neigentliche Ausschüttung oder eine Gewinnvorwegnahme geschehen (Handkommentar\nDBG, a.a.O., Art. 58 N 93 ff.; BGE 138 II 57 E. 2.2; vgl. auch § 25 Abs. 1 der Verordnung\nzum Steuergesetz [VStG; BGS 632.11]).\n\n3.5 Ein Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder an eine diesem\nnahestehende Person stellt dann eine dem steuerbaren Einkommen des\nDarlehensnehmers zuzurechnende geldwerte Leistung bzw. auf Seiten der\ndarlehensgewährenden Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die\nGesellschaft das Darlehen nur aus dem Grund überhaupt gewährt oder es bloss deshalb\nin einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugestanden hat, weil der\nDarlehensnehmer Beteiligungsinhaber ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 3), wenn also aufgrund\nder nahen Stellung des Darlehensnehmers zur Gesellschaft von Drittbedingungen bzw.\neinem üblichen und marktgerechten Geschäftsgebaren abgewichen wird. Das\nBundesgericht hat eine Anzahl Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein\nAktionärsdarlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist. Das ist u.a. dann der Fall,\nwenn das gewährte Darlehen durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im\nRahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist, das heisst, wenn das Darlehen\ndurch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im\nVergleich zu den übrigen Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sog.\nKlumpenrisiko verursacht, weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn\nkeine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die\nDarlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden\noder schriftliche Vereinbarungen fehlen (BGer 2C_443/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.2;\n\nUrteil A 2018 19\n33\n\n"}