{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n1.2.4 Da trotz der von der Rekursgegnerin in der Steuerperiode 2013 vorgenommenen\nund in diesem Verfahren zu überprüfenden Aufrechnungen im steuerbaren Gewinn 2013\ndieser weiterhin bei Fr. 0.– verblieb, folglich die Gewinnsteuern 2013 bei den Kantons- und\nGemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer mit Fr. 0.– veranlagt wurden, fehlt es\nder Rekurrentin am Rechtsschutzinteresse in diesen Punkten. Bezüglich der\nGewinnsteuern 2013 (Kantons- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer) ist folglich\nauf die Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Handkommentar DBG, a.a.O., Art. 132 N 13).\n\nDie von der Rekurrentin für die Steuerperiode 2013 beanstandeten Aufrechnungen, bzw.\nder von der Rekursgegnerin für die nachfolgende Steuerperiode ermittelte (reduzierte)\nVerlustvortrag ist daher gewinnsteuerrechtlich in der Steuerperiode 2014 zu prüfen.\n\nDie definitiv veranlagten Kapitalsteuern der Perioden 2013 und 2014 (Kantons- und\nGemeindesteuern) in der Höhe von jeweils Fr. 100'000.– wurden von der Rekurrentin nicht\nbeanstandet. Wie die Rekursgegnerin zu Recht anfügt, könnten diese jedoch je nach\nAusgang dieses Verfahrens betroffen sein (VG act. 8, Vernehmlassung, S. 5), so zum\nBeispiel bei Gutheissung einer von der Rekurrentin beantragten Sekundärberichtigung.\nAus diesem Grund ist je nach Ausgang des Verfahrens auch bezüglich der Kapitalsteuern\nder Perioden 2013 und 2014 ein Entscheid zu fällen. Darauf wird noch zurückzukommen\nsein.\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten\nBundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1\nDBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h.\ndenjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm\n\nUrteil A 2018 19\n30\n\ndiejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche\nBegründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den\ngeltend gemachten Gründen ganz oder teilweise gutheissen oder den angefochtenen\nEntscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen\nkann.\n\n2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit\ndem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu\ngelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie\nBeweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche\nSachverhalt verwirklicht hat (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches\nSteuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 19 Rz. 6). Auch wenn im\nharmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung\n(\"Regelbeweismass\") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass\ndie Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und\naufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom\nVorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf\nIndizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer 2C_1067/2017 vom 11.\nNovember 2019 E. 2.2.3). Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere\nBeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von\neiner Beweisnot ist nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach\nohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann,\nweil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im\nkonkreten Einzelfall können zu keiner Beweiserleichterung führen (BGE 144 III 264 E.\n5.3).\n\nGelangt die Behörde bzw. das Gericht zu keiner derart gewichtigen Überzeugung,\nkommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt\ndemnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden\nund -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die\nabgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGer 2C_480/2019\nvom 12. Februar 2020 E. 2.3.1 mit Verweis auf die sogenannte Normentheorie in BGE 143\nII 661 E. 7.2).\n\n3.\n\nUrteil A 2018 19\n31\n\n"}