{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nL. Mit Schreiben vom 27. April 2020 kam die Rekurrentin der Aktenauflage nach. Auf\ndie eingereichten Unterlagen und die dazu gemachten Angaben wird, soweit erforderlich,\nin den Erwägungen eingegangen.\n\nM. Die von der Rekurrentin gemäss vorstehend erwähnter Akten- und\nInformationsauflage eingereichten Unterlagen und Angaben wurden der Rekursgegnerin\nam 11. Mai 2020 weitergeleitet. Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren\nsachdienlichen Stellungnahmen mehr ein.\n\nUrteil A 2018 19\n27\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung\nbei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde\nerheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1)\nist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über\ndie direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und\nergänzender Vorschriften des Bundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten\nbehandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Nach § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1)\nkann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen\nSteuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben.\nGemäss § 121 StG sind die Bestimmungen des VRG unter Vorbehalt der Regelungen im\nStG sinngemäss anwendbar. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung\nenthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136\nAbs. 3 StG; ähnlich: Art. 140 Abs. 2 DGB). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der\ndirekten Bundessteuer) bzw. Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) wird der\neinfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff\n\"Rekurs\" beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst. Der vorliegende Rekurs\ngegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2018 wurde am 17. Oktober 2018\nder Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht. Er entspricht auch den übrigen\nformellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist, soweit in der Steuerperiode 2013\ndie zugerische Kapitalsteuer und die Steuerperiode 2014 betroffen sind.\n\n1.2\n1.2.1 Was die Gewinnsteuern der Rekurrentin in der Steuerperiode 2013 betrifft\n(Kantons- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer), ergibt sich aus dem\nEinspracheentscheid, dass diese mit Fr. 0.– veranlagt worden sind, infolge des durch die\nRekursgegnerin festgestellten steuerbaren Gewinns von Fr. 0.–, bzw. eines steuerlich\n\nUrteil A 2018 19\n28\n\nmassgebenden Verlusts von Fr. 1'407.– (Einspracheentscheid, S. 10 in Beilage 1 der\nRekurrentin).\n\n1.2.2 Obwohl nicht explizit im DBG und StG erwähnt, setzt die Zulässigkeit eines\nRechtsmittels generell das Vorliegen einer materiellen Beschwer der beschwerde- bzw.\nrekursführenden Partei voraus. Dies ist in § 62 Abs. 1 lit. b und c VRG als subsidiär\nanwendbarem Verfahrensgesetz (§ 121 Abs. 1 und § 105 StG i.V.m. § 74 Abs. 2 und § 75\nAbs. 2 VRG) denn auch entsprechend festgehalten: Materiell beschwert ist demnach\nderjenige, der durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein\nschutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Mit\nanderen Worten ist ein Rechtsschutzinteresse erforderlich. Gleiche Regelungen finden\nsich in Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG;\nSR 173.110), welche aufgrund der Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gemäss\nArt. 146 DBG und § 138 StG ebenfalls relevant sind. Das Rechtsschutzinteresse besteht\nim Umstand, dass mit dem Rekurs ein materieller oder ideeller Nachteil vermieden werden\nkann, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (siehe generell zur\nmateriellen Beschwer und zum Rechtsschutzinteresse Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches\nVerfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1430 ff. m.w.H. sowie speziell im Steuerrecht\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N 11 ff.\n– nachfolgend: Handkommentar DBG).\n\n1.2.3 Spezifisch im Steuerrecht fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse praxisgemäss,\nwenn das steuerbare Einkommen oder der steuerbare Reingewinn auf Fr. 0.– festgesetzt\nwird. Ebenso fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die Beschwerde nicht erkennbar auf\ndie Abänderung der im Einspracheentscheid festgesetzten Steuerfaktoren (steuerbares\nEinkommen bzw. steuerbarer Reingewinn), den Steuersatz oder die Steuerbeträge abzielt\noder wenn das Begehren bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt und gutgeheissen\nwurde bzw. dazu in Widerspruch steht (Silvia Hunziker/Isabelle Mayer-Knobel, in:\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 23 m.w.H., nachfolgend: DBG-Kommentar;\nHandkommentar DBG, a.a.O., Art. 132 N 15; BGer 2C_254/2014 vom 11. Dezember 2014\nE. 3.2; 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 1.3.3 und 2C_645/2011 vom 12. März 2012\nE. 3.4 m.w.H.). An einem Rechtsschutzinteresse fehlt es insbesondere auch dann, wenn\nsich aufgrund einer Verlustrechnung eine Nullveranlagung beim Reingewinn ergibt und die\nBerechnung des Verlustvortrags angefochten werden soll. Die Höhe des für die\nNachfolgeperiode massgebenden verbleibenden Verlustvortrags ist ausschliesslich in der\n\nUrteil A 2018 19\n29\n\nNachfolgeperiode zu prüfen (BGE 140 I 114 E. 2.4.1; BGer 2C_973/2012 vom 4. Oktober\n2013 E. 4.2 m.w.H.).\n\n"}