{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nIm Rahmen des Einspracheverfahrens sei die Rekursgegnerin um Prüfung gebeten\nworden, ob unter dem Titel von gegenseitigen gewinnsteuerlichen Korrekturen – als Ersatz\nfür die Annahme einer geldwerten Leistung – das Thema für die Rekurrentin, aber auch\ngerade für die anderen beiden Gesellschaften, einvernehmlich über die Kantonsgrenzen\nhinweg gelöst werden könnte. Die Rekurrentin habe einen Rechtsanspruch darauf, wenn\nVerrechnungspreise – wie von der Rekursgegnerin erfolgt – in Frage gestellt würden. Was\nunter diesem Antrag zu verstehen gewesen sei, gehe aus dem Schreiben vom 30. April\n2018 klar hervor. Gemäss Vernehmlassung habe die Rekursgegnerin Kontakt zu einem\nanderen Kanton aufgenommen. Die Rekurrentin habe klar und verständlich formuliert, was\nsie sich gemessen am strittigen Steuersubstrat als verwaltungsökomischen Ansatz\nvorgestellt hätte, um eine für alle involvierten Parteien akzeptable kantonsübergreifende\nLösung zu finden. Die Rekursgegnerin habe sich für einen anderen Weg entschieden.\n\nJ. In ihrer Duplik vom 12. April 2019 hielt die Rekursgegnerin an ihren bisherigen\nAusführungen fest und führte aus, die Rekursgegnerin habe in der Replik keine neuen\nArgumente vorgebracht und reiche keine Dokumente ein, welche zu einer anderen\nBeurteilung Anlass gäben. Es werde deshalb nur noch punktuell auf einzelne Argumente\neingegangen.\n\nUrteil A 2018 19\n25\n\nEntgegen den Behauptungen der Rekurrentin handle es sich sowohl bei der I.________\nund bei der H.________ um nahestehende Personen im steuerrechtlichen Sinn. Der\nTerminus \"vermutungsweise nahestehend\" stamme von der Steuervertreterin der\nRekurrentin selbst. Betreffend die H.________ sei diese Qualifizierung zudem anlässlich\nder Besprechung vom 2. Februar 2018 von den anwesenden Vertretern der Rekurrentin\nausdrücklich anerkannt worden. Die Rekurrentin sei auf diese Anerkennung zu behaften.\n\nDie Ausführungen in der Replik zum Kaufpreis für die Aktien der I.________ im\nKaufvertrag zwischen der L.________ und dem wirtschaftlich Berechtigten der Rekurrentin\n(S.________) seien zu allgemein gefasst, als sich daraus etwas zu Gunsten der\nRekurrentin ableiten liesse. Trotz entsprechender Aufforderung in der Vernehmlassung\nweigere sich die Steuervertreterin, diesen Vertrag vollständig und ungekürzt offenzulegen\nund dem Verwaltungsgericht einzureichen. Ohne diesen Vertrag entbehre der Kaufvertrag\nzwischen der I.________ und der F.________ holding jeglicher Beweiskraft. Die\nRekurrentin sei auf die Aussage des wirtschaftlich Berechtigten (S.________) anlässlich\nder Besprechung vom 2. Februar 2018 zum erzielten Kapitalgewinn aus der Veräusserung\nder Aktien I.________ zu behaften.\n\nSodann weise die Erfolgsrechnung 2014 keinen Verlust, sondern einen Reingewinn von\nFr. 98'025.– aus. Die Ausführung der Steuervertreterin zur aktenkundigen Überschuldung\nmit Hinweis auf die Literatur zum verfassungsmässigen Anspruch und Grundsatz der\nBesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entbehre jeglicher Logik. Das\nTotalgewinnprinzip geniesse keinen absoluten Vorrang. Selbst die in der Replik\nnamentlich zitierten Verfasser führten aus, dass stets zu prüfen sei, ob ein\nhandelsrechtlich verbuchter Aufwand betrieblich bzw. unternehmerisch verursacht sei bzw.\ndem Drittvergleich standhalte.\n\nMit dem Verweis auf eine einvernehmliche Lösung über die Kantonsgrenzen hinweg\nübersehe die Rekurrentin einerseits, dass im Schweizer Unternehmenssteuerrecht nach\nwie vor die Einzelbetrachtung gelte; ein eigentliches Konzernsteuerrecht mit steuerlicher\nKonsolidierung oder Gruppenbildung existiere für die Zwecke der Gewinnsteuer nicht. Das\nVerbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV gelte sodann in\nder Regel nur, wenn die sogenannte Subjektidentität eingehalten werde, also dasselbe\nSteuersubjekt doppelt besteuert werde. In Bezug auf den Schutz vor\nVerrechnungspreiskorrekturen existierten nur Andeutungen bzw. Forderungen im\nSchrifttum. Andererseits bestreite die Rekurrentin zumindest bei einem Teil der\n\nUrteil A 2018 19\n26\n\ninvolvierten Gesellschaften, dass sie nahestehend seien. Eine\nVerrechnungspreiskorrektur, zum Beispiel im Sinne einer Gegenberichtigung in einem\nanderen Kanton, könne sich jedoch nur auf nahestehende Personen beziehen. Zudem\nfinde sie ihre Grenze bei bewusster Gewinnverlagerung bzw. widersprüchlichem\nVerhalten.\n\nIm vorliegenden Fall sei nach wie vor nicht ersichtlich, weshalb die Rekurrentin Verluste\ntragen solle, währenddem der wirtschaftlich Endbegünstigte einen Kapitalgewinn erzielen\nkönne. Die Rekurrentin sei endgültig entreichert, was nicht, wie von der Rekurrentin\nerwogen, lediglich durch eine (später wieder auflösbare) versteuerte stille Reserve\nkorrigiert werden könne.\n\nK. Mit Akten- und Informationsauflagen vom 12. Dezember 2019 und 12. März 2020\nersuchte das Gericht die Rekurrentin um die Einreichung zusätzlicher Unterlagen und\nAngaben.\n\nSo zum einen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien I.________ durch die\nF.________ holding an S.________ im Januar 2012 und dem Weiterverkauf dieser Aktien\ndurch S.________ an die L.________ im November 2013.\n\nZum anderen wurde die Rekurrentin gebeten zu erklären, wie sich die in einem von\nS.________ unterzeichneten Schreiben vom 13. März 2013 gegenüber der Steuerbehörde\neines anderen Kantons gemachte Aussage, der Wert der von der Rekurrentin an die\nF.________ holding im Dezember 2010 verkauften Fitnessgeräte und Mobilien betrage ein\nVielfaches von Fr. 150'000.–, mit dem in der Steuerperiode 2013 auf denselben Geräten\nund Mobilien durch die Rekurrentin geltend gemachten Abschreibungsbedarf verstehen\nlasse.\n\n"}