{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nBetreffend \"Corresponding Adjustment\" führte die Rekursgegnerin das Folgende aus:\nErgänzend zu ihren Ausführungen im Einspracheentscheid sei zu bedenken, dass im\nZusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen von korrespondierenden\nBerichtigungen gesprochen werde, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen\nder Veranlagung entdeckt und von der Steuerbehörde der leistenden Gesellschaft beim\nsteuerbaren Gewinn aufgerechnet werde. Gestützt darauf werde von einzelnen Autoren\nein Anspruch auf gleiche Beurteilung des Sachverhaltes für die empfangende Gesellschaft\nabgeleitet. Die steuerpflichtige Gesellschaft sei hier jedoch die leistende und nicht die\nempfangende Gesellschaft.\n\nBetreffend die im Rekurs beantragte Behandlung des Gewinnaufschlags führte die\nRekursgegnerin das Folgende aus: Die Steuerveranlagungen der Vorjahre seien\nrechtskräftig. Die Veranlagungen seien aufgrund der eingereichten Steuererklärungen\nresp. Jahresrechnungen ohne Vornahme von Aufrechnungen erfolgt. Die Berechnung der\nHöhe der geldwerten Leistungen in der Veranlagung 2013 erfolge aufgrund der von den\njeweiligen Vertragsparteien vertraglich festgelegten Preise. Die vorgeschlagene\nVerrechnung entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage und wirke umso\nwidersprüchlicher, als dass die Rekurrentin beantrage, bei den (nunmehr unbestrittenen)\nAufrechnungen ungenügender Verzinsungen von Darlehen gegenüber Nahestehenden sei\ndas Periodizitätsprinzip strikt einzuhalten.\n\nH. Auf telefonisches Ersuchen der Rekurrentin wurden dieser mit Schreiben des\nGerichts vom 27. Februar 2019 Kopien der anonymisierten Beilagen 6.1, 6.3, 6.4 und 6.5,\nsowie die nicht anonymisierten Beilagen 6.2 und 13 aus dem Dossier der Rekursgegnerin\nzugestellt.\n\nI. Mit Schreiben vom 27. März 2019 reichte die Rekurrentin ihre Replik ein und liess\nim Wesentlichen und zusammengefasst folgende Ergänzungen zum Rekurs anbringen:\n\nBei der F.________ holding handle es sich um eine nahestehende Gesellschaft im Sinne\ndes Steuerrechts. Die Aktien der H.________ stünden zu 50 % im Eigentum von\nT.________, welcher alleiniger Verwaltungsrat der Gesellschaft sei. Die Formulierung\n\nUrteil A 2018 19\n23\n\n\"vermutungsweise\" hätte die Sichtweise der Rekursgegnerin darstellen sollen, welche\nnicht geteilt werde.\n\nBei der L.________ als Käuferin der I.________ und in der Folge bei der I.________ als\nKäuferin der \"Fitnessgeräte\" und \"Mietereinbauten\" handle es sich aktenkundig um Dritte\nim Sinne des Steuerrechts. O.________ sei S.________ nicht nahestehend.\nRechtsgeschäfte mit O.________ als Zeichnungsberechtigtem dieser beiden\nGesellschaften seien Rechtsgeschäfte unter Dritten. Die vereinbarten Preise würden als\nechte Drittpreise gelten. Sie seien sehr wohl als Vergleichspreise zur Plausibilisierung der\nTransaktionen unter den nahestehenden Gesellschaften und zur Bewertung der Güter\n\"Fitnessgeräte\" und \"Mietereinbauten\" zu betrachten.\n\nZwischen dem Verkehrswert von Nettoaktiven einer Gesellschaft und dem Wert der Aktien\nbestehe in der Regel nie Kongruenz, es sei denn, Aktien würden zum Substanzwert\nverkauft. Warum ein Käufer einen Goodwill, verstanden als Differenz zwischen dem\nEigenkapital einer Gesellschaft und dem Kaufpreis, für ein Aktienpaket und dem damit\nverkörperten Unternehmen bezahle, stehe nicht im Einflussbereich des Verkäufers. Dieser\nPreis hänge in der Regel von Ertragsaussichten und/oder Synergieeffekten ab, welcher\nsich ein Käufer mit dem Unternehmen an Erträgen zu erzielen hoffe. Welchen Preis aus\nwelcher Motivation heraus O.________ als Zeichnungsberechtigter der L.________ für die\nAktien der I.________ (bzw. J.________ AG) bezahlt habe, sei für die Beurteilung des\nstrittigen Sachverhaltes in den Steuerperioden 2013 und 2014 der Rekurrentin nicht\nrelevant.\n\nVon Relevanz hingegen sei, was die I.________ für die beiden Güter \"Fitnessgeräte\" und\n\"Mietereinbauten\" zu bezahlen bereit gewesen sei. Es dürfe auch davon ausgegangen\nwerden, dass O.________ die steuerlichen Vor- und Nachteile eines \"Asset-\" versus\n\"Share-Deals\" durchaus bekannt gewesen seien und er einem Dritten nichts habe\n\"schenken\" wollen.\n\nSodann sei die Rekurrentin zweifelsohne beschwert. Die von der Steuerverwaltung für die\nSteuerperiode 2013 vorgenommenen Aufrechnungen hätten als zu beurteilende\nVorjahresverlustvorträge unmittelbare gewinnsteuerliche Auswirkungen auf das ebenfalls\nzu beurteilende Steuerjahr 2014. Eine gerichtliche Überprüfung der in 2013 vorgenommen\nAufrechnungen habe auf jeden Fall zu erfolgen, sei es für die Steuerperiode 2013 oder\n2014.\n\nUrteil A 2018 19\n24\n\nWeiter gelte es, den verfassungsmässigen Anspruch und Grundsatz der Besteuerung\nnach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Anwendung der Steuergesetze zu\nwahren. Dieser Grundsatz beschränke das von der Rekursgegnerin zitierte\nMassgeblichkeitsprinzip, auf das sie die Rekursgegnerin behaften wolle. Die Rekurrentin\nsei aktenkundig überschuldet. Die Besteuerung eines Gewinns in der Steuerperiode 2014\nsei offenkundig ein Verstoss gegen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit (Totalgewinnprinzip), weil die Rekurrentin aus den strittigen\nTransaktionen einen Verlust erzielt habe.\n\nWarum der Vertrag unter Dritten, nämlich der Vertrag zwischen der F.________ holding\nund der I.________, eventualiter aus dem Recht zu weisen sei, wenn der Vertrag\nzwischen der L.________ und S.________ dem Gericht von der Rekursgegnerin bereits\neingereicht worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Verwendung von Urkunden, welche\nder Gegenpartei nicht zur Verfügung stünden, verstosse gegen den Grundsatz von Treu\nund Glauben in einem Rechtsmittelverfahren.\n\n"}