{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDer Verweis auf den Kaufvertrag vom 22. August 2014 zwischen der I.________ und der\nF.________ holding ziele ins Leere, auch wenn darin ein Kaufpreis von \"nur\" Fr. 180'000.–\nfür den Vertragsgegenstand (Fitnessgeräte, Einrichtungen, Mietereinbauten) genannt\nwerde. Im August 2014 sei die I.________ zwar von O.________ vertreten worden.\nGemäss eigenen Aussagen von S.________ an der Besprechung vom 2. Februar 2018\nhabe dieser die I.________ mit einem Gewinn an einen Dritten verkauft. Die Rekurrentin\nsei daher angehalten, S.________ als ihren wirtschaftlich Berechtigten aufzufordern,\ndiesen Vertrag über den Verkauf der Aktien I.________ – auf den sie inzwischen selbst im\nRekurs verweise – vollständig und ungekürzt offen zu legen und dem Gericht\neinzureichen. Ebenso sei die Rekurrentin aufzufordern, zu einer allfälligen Diskrepanz\nzwischen dem Wert des Kaufgegenstandes (Fitnessgeräte, Einrichtungen und\nMietereinbauten) und dem Verkaufspreis der Aktien I.________ Stellung zu nehmen. Aus\nder Weigerung von S.________, diesen Kaufvertrag über den Verkauf der Aktien\nI.________ offen zu legen, dürfe nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Bei einer\nWeigerung der Offenlegung sei der Kaufvertrag zwischen der I.________ und der\nF.________ holding als Beweismittel aus dem Recht zu weisen.\n\nDie Darstellung der wirtschaftlichen Situation von S.________ nach der \"Episode\"\nFitnesscenter im Rekurs sei einseitig und unvollständig und werde mit keinerlei Belegen\nnachgewiesen. Gänzlich ausgeblendet werde darin der von diesem aus dem Verkauf der\nAktien I.________ realisierte Kapitalgewinn. Das Delta aus diesen beiden Transaktionen\nstehe dem im Rekurs errechneten Delta diametral gegenüber.\n\nDem Rekursantrag, die Abschreibung der Darlehensforderung gegenüber der F.________\nholding in der Höhe von Fr. 231'916.– als Wertberichtigung umzuqualifizieren, sei\naufgrund des Massgeblichkeitsprinzips nicht stattzugeben. Die Gesellschaft sei auf die\neingereichte Jahresrechnung zu behaften. Dies umso mehr, als in der Vereinbarung vom\n6. Dezember 2013 explizit auf die vertragliche Rückführung verzichtet worden sei. Damit\nsei die Darlehensforderung untergegangen und könne nicht Gegenstand einer blossen\nWertberichtigung sein. Zahlungen aufgrund der im gleichen Dokument vereinbarten\nBesserungsklausel (Sanierungsgenussschein) seien im Jahr von deren Leistung steuerlich\nzu beurteilen.\n\nUrteil A 2018 19\n21\n\nDie Schlussfolgerung, dass mit der Übernahme der Verbindlichkeiten gegenüber der\nGlarner Kantonalbank durch die F.________ holding die ursprüngliche\nDarlehensforderung ihr gegenüber wiederaufgelebt und damit zurückgeführt worden sei,\nsei unzutreffend. Bei dieser Gelegenheit sei angemerkt, dass die eingereichte\nVertragskopie nur seitens der Glarner Kantonalbank unterzeichnet sei und dass die darin\nunter Ziff. 2 genannte separate Vereinbarung über den Verkauf der Forderung von\nFr. 421'490.20.– nicht vorliege.\n\nIn Anbetracht sämtlicher Aspekte liessen sich daher die vorgenommenen Aufrechnungen\ngeschäftsmässig nicht begründeter Aufwände als verdeckte Gewinnausschüttungen im\nSinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifizieren.\n\nBetreffend die Veranlagung 2014 gemäss Einspracheentscheid argumentierte die\nRekursgegnerin wie folgt: Die Erfolgsrechnung 2014 der Rekurrentin enthalte\nFremdzinsen von Fr. 15'092.–, welche in der Veranlagung 2014 vom 4. März 2016\naufgerechnet worden seien. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 sei die steuerpflichtige\nGesellschaft ausdrücklich ersucht worden, auch zu dieser Aufrechnung Stellung zu\nnehmen und einen Antrag mit Begründung einzureichen, da ein solcher aus der\nEinsprache nicht genau habe eruiert werden können. Im Schreiben vom 30. April 2018\nbeantrage die neue Steuervertreterin der Rekurrentin den Verzicht auf die Aufrechnung,\nbleibe jedoch in der Begründung sehr vage und ersuche lediglich um eine \"Einigung im\nSinne einer Sekundärbereinigung\". Im Rekurs gehe die Steuervertreterin in diesem Punkt\nnicht auf die Begründung im Einspracheentscheid ein, sondern stelle sich auf den\nStandpunkt, diese sei nicht nachvollziehbar.\n\nBeim verbuchten Zinsaufwand handle es sich um die Zinsen für die übernommenen\nPassiven (Gläubigerforderungen) der C.________. Diese Aufwendungen stünden im\nZusammenhang mit der Finanzierung der (im Jahr 2013 abgeschriebenen) Darlehen an\nNahestehende sowie der im Sachverhalt erläuterten Anschaffung und Weiterveräusserung\nder Fitnessgeräte, Einrichtungen sowie Mieterausbauten. Er stehe damit im Interesse der\nGruppe und stelle folglich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand der\nsteuerpflichtigen Gesellschaft dar, weshalb an der Aufrechnung festzuhalten sei.\n\nSchliesslich sei aufgrund der Ausführungen im Einspracheentscheid zur Veranlagung\n2013, wonach die Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Aufwände von\n\nUrteil A 2018 19\n22\n\ninsgesamt Fr. 662'131.– nicht zu beanstanden sei, auch an der Berechnung des\nverrechenbaren Vorjahresverlustes im Betrage von Fr. 1'407.– festzuhalten.\n\n"}