{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nstandhaltenden Kaufpreis, könne bei einer Wertkorrektur keine geldwerte Leistung\ndarstellen. Insofern sei bei der Rechtsauffassung der Rekursgegnerin der in den Darlehen\nenthaltene Gewinnaufschlag von den veranlagten geldwerten Leistungen in 2013 in Abzug\nzu bringen.\n\nGewinnsteuerliche Korrekturen in 2014\n\nSchliesslich liess die Rekurrentin zu den gewinnsteuerlichen Korrekturen in 2014\nausführen, die von der Rekursgegnerin für 2014 vorgenommene Aufrechnung über\nFr. 15'092.– könne nicht nachvollzogen werden. Gemäss den Erläuterungen der\nRekursgegnerin handle es sich um eine Schuldübernahme in Tilgung des Kaufpreises von\nFr. 690'000.–, welche von der Käuferin zu tragen sei. Die gegenteilige Auffassung\nerscheine widersprüchlich zu sein, da die Rekursgegnerin die Weiterverrechnung des\nKaufpreises inklusive Gewinnaufschlag von Fr. 60'000.– als rechtmässig erachte. In der\nKonsequenz müssten auch alle Anschaffungskosten von der Rekurrentin getragen\nwerden.\n\nF. Den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– bezahlte die Rekurrentin\nfristgerecht.\n\nG. Am 6. Dezember 2018 reichte die Rekursgegnerin ihre Vernehmlassung ein (VG\nact. 8). Das Verwaltungsgericht wies mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 diese\nEingabe jedoch aufgrund einer möglichen Verletzung des Steuergeheimnisses aus dem\nRecht und forderte die Einreichung einer Vernehmlassung unter Wahrung des\nSteuergeheimnisses bis zum 15. Januar 2019. Am 18. Januar 2019 kam die\nRekursgegnerin dieser Aufforderung nach und reichte ihre Vernehmlassung mit Datum\nvom 15. Januar 2019 unter Wahrung des Steuergeheimnisses ein (VG act. 8). Darin\nbeantragte sie die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei,\nsowie die Bestätigung des Einspracheentscheids.\n\nZur Begründung führte sie zusätzlich zum Verweis auf den Einspracheentscheid vom\n17. September 2018 im Wesentlichen Folgendes aus:\n\nMit der Zustellung des Einspracheentscheids sei der Rekurrentin für die Steuerperiode\n2013 trotz der vorgenommenen Aufrechnungen ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.–\neröffnet worden. Insofern sei die Rekurrentin betreffend die Gewinnsteuern 2013 nicht\n\nUrteil A 2018 19\n19\n\nbeschwert und es sei daher bezüglich der kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern\nsowie der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2013 auf den Rekurs nicht\neinzutreten. Für die Kantons- und Gemeindesteuern ergäben sich aus dem Rekurs, wenn\nauch nicht ausdrücklich formuliert, Konsequenzen für die Kapitalsteuer 2013, weshalb\nhinsichtlich dieser darauf einzutreten sei.\n\nBetreffend die Veranlagung 2013 gemäss Einspracheentscheid argumentierte die\nRekursgegnerin wie folgt:\n\nDer behauptete wirkliche Wert der von den Transaktionen betroffenen Güter\n(Fitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbauten) sei nicht rechtsgenügend\nnachgewiesen worden. Die auf der Inventarliste aufgeführten Positionen (Beilage 12.1 der\nRekursgegnerin) liessen sich weder verifizieren noch bewerten, noch lasse sich aus dem\nDokument (Excel-Liste) erahnen, woher dieses stamme.\n\nEbenso wenig liessen sich aus der eingereichten Rechnung vom 30. Juni 2012 betreffend\nden Kauf von Fitnessgeräten aus der Konkursmasse der P.________ AG (Beilage 8.4 der\nRekursgegnerin) schlüssige Erkenntnisse zum Marktwert der Güter ableiten, werde darin\ndoch das Kaufobjekt (Fitnessgeräte aus Konkursmasse P.________) nur pauschal\ngenannt. Des Weiteren habe der wirtschaftlich Berechtigte als Verwaltungsrat der\nF.________ holding gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Glarus zum Wert der\nFitnessgeräte eine ganz andere Aussage gemacht. Die ins Feld geführten Mängel am\nGebäude respektive den Mieterausbauten (Wasserschaden) seien ebenfalls in keiner\nWeise rechtsgenügend nachgewiesen worden. Der Sachschaden sei in keinem der\neingereichten Dokumente quantifiziert worden und in den eingereichten E-Mails werde\nausdrücklich auf Leistungen der Versicherung sowie auf die Handwerkerhaftungen\nhingewiesen. Die Aussage, S.________ hätte anlässlich der Besprechung vom 2. Februar\n2018 die Kaufpreisreduktionen wirtschaftlich plausibel erklärt, werde bestritten.\n\nGemäss Aktennotiz zu dieser Besprechung (Beilage 13 der Rekursgegnerin) seien die\nanwesenden Vertreter der steuerpflichtigen Gesellschaft ausdrücklich darauf hingewiesen\nworden, dass die eingereichten Unterlagen als ungenügend erachtet würden. Doch weder\nmit dem Schreiben vom 30. April 2018 noch mit dem vorliegenden Rekurs würden weitere\nUnterlagen betreffend den Wert der Güter eingereicht. Somit bleibe die Rekurrentin den\nNachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der verbuchten ausserordentlichen\n\nUrteil A 2018 19\n20\n\nAufwendungen 2013 in der Höhe von Fr. 636'916.80.– schuldig und die entsprechende\nAufrechnung sei (zumindest betreffend ihre Höhe) nicht zu beanstanden.\n\n"}