{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nsolange die Käuferin den Restkaufpreis noch nicht vollständig bezahlt habe. Als\nVertragsstrafe zu Lasten der Rekurrentin sei der Verzicht auf den Restkaufpreis\nvorgesehen worden. Gemäss Ziff. III dieses Vertrages habe die Käuferin bis 2014 jederzeit\ndas Recht gehabt, den Kaufgegenstand gegen maximal Fr. 450'000.– an die Rekurrentin\nzu verkaufen. Die Vertragsstrafe zu Lasten der Käuferin habe im Delta zum Kaufpreis\nbestanden. Der Kaufvertrag und der Darlehens- und Rücknahmevertrag seien zeitnahe\ngeschlossen worden und gemeinsam zu lesen. Die Vertragsklauseln seien ein Beweis\ndafür, dass zwischen potentiell nahestehenden Gesellschaften versucht worden sei, den\nMarkt abzubilden und beiden Parteien Ausstiegsklauseln zu gewähren. Diese Klauseln\nund die beiden Verträge qualifizierten nicht für die Annahme einer geldwerten Leistung. Es\nhandle sich um ein im Markt nicht unübliches Vorgehen. Es sei keine direkte oder indirekte\nBegünstigung eines Anteilsinhabers vorgesehen gewesen.\n\nNach dem Auftreten von Mängeln am Kaufgegenstand, welche im Veranlagungs- und\nEinspracheverfahren hinreichend beziffert und dokumentiert worden seien, hätten sich die\nParteien darauf geeinigt, den ursprünglichen Kaufpreis auf Fr. 325'000.– zu reduzieren.\nGemäss der bereits erwähnten Ziff. III des Darlehens- und Rückübernahmevertrages hätte\ndie Käuferin das Recht gehabt, den Kaufgegenstand für maximal Fr. 450'000.–\nzurückzugeben, sei aber Ende 2013 bereit gewesen, den Kaufgegenstand für\nFr. 325'000.– definitiv zu übernehmen. Nur acht Monate später, im August 2014, seien der\nMieterausbau und die Fitnessgeräte für Fr. 180'000.– an eine Dritte verkauft worden. Aus\nSicht der Rekurrentin bestehe für die Annahme einer geldwerten Leistung bei einem\nVerkaufspreis über Fr. 325'000.– in der Folge kein wirtschaftlicher Ansatzpunkt noch eine\ngesetzliche Grundlage. Die Rekursgegnerin verweise auf den Kaufvertrag und die darin\nfehlende Gewährleistung, um daraus zu schliessen, dass es keine Kaufpreisanpassung\ngeben dürfe. Handelsrechtlich stünden der Schlussfolgerung der Rekursgegnerin Art. 23,\n24 und 678 OR entgegen, welche eine Anpassung ermöglichten, sogar zwingend\nerforderten. Es entspreche auch der Steuerpraxis bei Verrechnungspreisen, dass zwar\nVerträge vorlägen, deren Wortlaut und Inhalt einer anderslautenden Ansicht durch die\nSteuerbehörden nicht im Wege stünden. Dieses Recht müsse auch zwei nahestehenden\nParteien offenstehen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis vorliege. Wie aus dem\nSchriftenwechsel klar plausibilisiert und mittels Drittvergleich dokumentiert worden sei,\nhabe beim Kaufpreis über Fr. 550'000.– ein klares und offensichtliches Missverhältnis\nvorgelegen, aber nicht bei den Fr. 325'000.–, auf welchen der Kaufpreis angepasst\nworden sei. Es gelte bei einem Austauschverhältnis unter Nahestehenden auch nicht nur\n\nUrteil A 2018 19\n17\n\ndie Perspektive eines Steuersubjektes zu betrachten, wie es die Rekursgegnerin im\nEinsprache-Entscheid tue.\n\nAuch für die Beurteilung dieses Sachverhalts biete sich ein \"Corresponding Adjustment\"\nan. Selbst bei Ablehnung des Antrages auf ein \"Corresponding Adjustment\" bestehe für\ndie Qualifizierung als geldwerte Leistung weder aufgrund der von den Parteien\ngeschlossenen Vereinbarungen noch in Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen eine\nGrundlage. Alles andere als eine Anpassung des Preises widerspreche dem Gebot des\nDrittvergleichs, welcher sich für die Schweizer Steuerpraxis aus Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG\nableite. Im Gegensatz zu den Fitnessgeräten handle es sich beim Mieterausbau letztlich\num einen äusserst schwierig zu bewertenden Kaufgegenstand. Mieterausbauten würden\nin der Regel über die Mietdauer vollständig abgeschrieben. Seitens des Eigentümers\nbestehe auch ein Recht, von einem Mieter einen vollständigen Rückbau zu verlangen. Die\nMieterausbauten seien erworben worden, weil ein Fitnessstudio habe betrieben werden\nsollen und die vorhandenen Mieterausbauten zum Erwerbszeitpunkt geeignet erschienen,\nmöglichst vielen Studiobesuchern ein attraktives Umfeld zu bieten. Einen gängigen\nMarktpreis gebe es dafür nicht, stünden Mieterausbauten auch immer unter dem zeitlichen\n\"Damoklesschwert\" des Rückbaus. Ein Mieterausbau sei deshalb immer im\nZusammenhang mit den zu erzielenden Einnahmen zu sehen. Bezüglich der mit dem\nFitnessstudio zu erzielenden Mieteinnahmen sei man aktenkundig zu zuversichtlich\ngewesen, weshalb auch der Wert des Mieterausbaus seit dem Erwerb massiv gesunken\nsei. Als Vergleichsmassstab diene der Kauf von Dritten Ende 2010 – zusammen mit den\nFitnessgeräten – über Fr. 690'000.– und der Verkauf Mitte 2014 an eine Dritte zu\nFr. 180'000.–. In dieser Preisspanne gelte es, die Übertragungen im Sinne eines echten\nDrittvergleichs einzuordnen. Eine Kaufpreisanpassung von Fr. 550'000.– auf Fr. 325'000.–\nin 2013 sei vertraglich möglich und halte – wie im Schreiben vom 30. April 2018 begründet\n– einer Überprüfung für die Annahme einer geldwerten Leistung stand.\n\nBei der Rekurrentin realisierter Gewinnaufschlag\n\nZum Gewinnaufschlag liess die Rekurrentin vorbringen, für die Berücksichtigung eines\nsolchen von Fr. 690'000.– auf Fr. 750'000.– bestehe kein gesetzlicher und auch kein\nargumentativer Spielraum. Der Gewinnaufschlag sei in den Darlehen an die Käuferinnen\nenthalten. Die Rekursgegnerin argumentiere mit den Darlehensverzichten unter\nNahestehenden. Die Begründung für einen Gewinnaufschlag von 8,7 % sei nicht\nnachgewiesen. Ein Darlehen, entstanden aus einem nicht einem Drittvergleich\n\nUrteil A 2018 19\n18\n\n"}