{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie Preisvergleichsmethode sei eine angemessene Methode, einen Vergleichspreis\nnachzuweisen. Dies habe die Rekurrentin auch getan. Die Kaufpreisminderung sei mit\nHinweis auf einen vergleichbaren Kauf von Fitnessgeräten und mit Hinweis auf noch\nlaufende Leasingverträge von übernommenen Geräten – was alles beim Kauf noch nicht\nbekannt gewesen sei – begründet und bewiesen worden. Mit der Dokumentation des\nVerkaufspreises der Fitnessgeräte und des Mieterausbaus an eine Dritte über\nFr. 180'000.– Mitte 2014 sei ein weiterer Vergleichspreis angeboten worden. Es handle\nsich dabei um einen weiteren Beweis dafür, dass man beim Kauf offensichtlich zu viel\nbezahlt habe. Wegen des Konkurses der Verkäuferin sei es aber rechtlich nicht mehr\nmöglich gewesen, eine Kaufpreisminderung oder Wandlung durchzusetzen. Im\nSchriftenwechsel sei auch nicht verheimlicht worden, dass man die Geschäftschancen\nfalsch eingeschätzt habe. Das subjektive Begriffselement der Erkennbarkeit einerseits\nsolle sicherstellen, dass der Fiskus gerade von keiner verdeckten Gewinnausschüttung\nausgehe, wenn die eine Partei nicht eine Begünstigung der anderen Partei beabsichtigt\nhabe. Andererseits solle auch vermieden werden, dass ein Rechtsgeschäft, bei welchem\ndie Parteien gutgläubig geschäftsmässig vernünftige Prinzipien anwendeten, aus\nsteuerlicher Sicht in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert werde. So solle\ninsbesondere verhindert werden, dass ungeschickte Transaktionen als verdeckte\nGewinnausschüttungen qualifiziert würden. Auch wenn das Element der Erkennbarkeit in\nder Gerichtspraxis in gewissen Entscheiden verobjektiviert worden zu sein scheine, bleibe\nes dem Fiskus untersagt, unternehmerische Entscheide zu fällen. Die Annahme einer\ngeldwerten Leistung finde vorliegend keine gesetzliche Grundlage. Der von der\nRekursgegnerin auferlegten Beweispflicht für die Werthaltigkeit der übertragenen Güter sei\nhinreichend Genüge geleistet worden. Es seien plausible, wirtschaftliche Gründe des\ngewählten Vorgehens und der Preisfindung offengelegt und Beweise vorgelegt worden.\n\nSelbst wenn man diese Rechtsauffassung nicht teile, handle es sich bei der\nvorgenommenen Wertkorrektur des Guthabens gegenüber der Muttergesellschaft\nwiederum erst um eine Wertberichtigung. Die Vereinbarung zwischen Mutter- und\n\nUrteil A 2018 19\n15\n\nTochtergesellschaft sehe eine Rückzahlung gemäss Ziff. 4 vor. Im Verfahren streitig seien\ndie Perioden 2013 und 2014. Das ursprüngliche Guthaben der Rekurrentin sei\nnachweislich schon in der Folgeperiode getilgt worden, weshalb steuerrechtlich die\nvorgenommene Abschreibung als geschäftsmässig nicht begründete Wertberichtigung auf\neinem Darlehen anzusehen sei und dem klaren Willen der Parteien entspreche. Deshalb\nsei die gewinnsteuerliche Aufrechnung im Umfang von Fr. 180'000.– als versteuerte\nReserve im Kapital in den Perioden 2013 und 2014 zu führen.\n\nGewinnsteuerliche Korrekturen in 2013 im Zusammenhang mit den schuldrechtlichen\nVerhältnissen zwischen der Rekurrentin und der H.________\n\nZum schuldrechtlichen Verhältnis mit der H.________ liess die Rekurrentin ausführen, sie\nhabe der H.________ die Mieterausbauten für Fr. 550'000.– anschaffungsnah verkauft.\nDie Rekursgegnerin sei hinreichend dokumentiert worden. Ebenfalls habe S.________\nanlässlich der Besprechung vom 2. Februar 2018 die Kaufpreisreduktion wirtschaftlich\nplausibel erklärt. Die Rekurrentin habe ihre Ansicht, wonach bei den strittigen Vorgängen\nnicht von geldwerten Leistungen ausgegangen werden könne, in einem Schreiben vom\n30. April 2018 dargelegt. Die Aktien der H.________ stünden zu 50 % im Eigentum von\nT.________, dem alleinigen Verwaltungsrat der Gesellschaft. Die Annahme einer\ngeldwerten Leistung im vorliegenden Fall würde voraussetzen, dass die Rekurrentin die\nH.________ habe begünstigen wollen, was beim Aktienbesitz der Brüder S. und T.____\nan der Begünstigten im Verhältnis 50 % : 50 % ausgeschlossen werden könne. Auch\nBrüder würden sich im Geschäftsleben in der Regel nichts schenken.\n\nDie Rekursgegnerin basiere ihre Argumentation wiederum auf der steuerrechtlichen\nBeurteilung von Darlehensverhältnissen unter Nahestehenden. Gemäss Sachverhalt gehe\nes erst in einem dritten Schritt, wenn überhaupt, um die steuerrechtliche Beurteilung eines\nDarlehensverhältnisses. Zuerst gelte es zu prüfen, ob die vereinbarten Vertragsklauseln\neinem Drittvergleich standhielten. Anschliessend gelte es zu prüfen, ob sich die Parteien\nnach Bekanntwerden der dokumentierten Werkmängel wie Dritte verhalten hätten und erst\ndann gelte es, die Darlehensverhältnisse zu prüfen.\n\nZeitnahe, fast gleichzeitig mit dem Kaufvertrag, sei zwischen den Parteien ein Darlehensund Rücknahmevertrag geschlossen worden, worin gegenseitige Rechte und Pflichten\nvereinbart worden seien. Gemäss Ziff. II des Darlehens- und Rückübernahmevertrags\nhabe die Rekurrentin jederzeit das Recht gehabt, den Kaufgegenstand zurückzukaufen,\n\nUrteil A 2018 19\n16\n\n"}