{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie Rekursgegnerin basiere ihre Argumentation auf der steuerrechtlichen Beurteilung von\nDarlehensverhältnissen unter Nahestehenden. Gemäss Sachverhalt gehe es erst in einem\nzweiten Schritt, wenn überhaupt, um die steuerrechtliche Beurteilung eines\nDarlehensverhältnisses. Vielmehr gehe es um die Angemessenheit des Kaufpreises über\nFr. 200'000.–. Die Rekurrentin habe unstreitig die Fitnessgeräte und den Mieterausbau in\neigenem Namen und auf eigene Rechnung erworben. Sie sei Partei im Kreditvertrag mit\nder Glarner Kantonalbank gewesen. In Tilgung des Kaufpreises seien Schulden der\nVerkäuferin übernommen worden, welche anschliessend den Konkurs habe anmelden\nmüssen. Die Rekursgegnerin verweise auf den Kaufvertrag und die darin fehlende\n\nUrteil A 2018 19\n13\n\nGewährleistung, um daraus zu schliessen, dass es keine Kaufpreisanpassung geben\ndürfe. Handelsrechtlich ständen der Schlussfolgerung der Rekursgegnerin Art. 23, 24 und\n678 OR entgegen, welche eine Anpassung ermöglichten, sogar zwingend erforderten. Es\nentspreche auch der Steuerpraxis bei Verrechnungspreisen, dass zwar Verträge vorlägen,\nderen Wortlaut und Inhalt einer anderslautenden Ansicht durch die Steuerbehörden nicht\nim Wege ständen. Dieses Recht müsse auch zwei nahestehenden Parteien offenstehen,\nwenn ein offensichtliches Missverhältnis vorliege. Wie aus dem Schriftenwechsel klar\nplausibilisiert und mittels Drittvergleich dokumentiert worden sei, habe beim Kaufpreis über\nFr. 200'000.– ein klares und offensichtliches Missverhältnis vorgelegen, aber nicht bei den\nFr. 20'000.–, auf welchen der Kaufpreis in einem ersten Schritt angepasst worden sei.\nWeitere Rückzahlungen erhöhten wiederum diesen angepassten Kaufpreis. Es gelte bei\neinem Austauschverhältnis unter Nahestehenden auch nicht nur die Perspektive eines\nSteuersubjektes zu betrachten, wie es die Rekursgegnerin im Einspracheentscheid tue.\n\nDie Rekursgegnerin vertrete die Ansicht, wonach keine Anpassung des Kaufpreises mit\neinem sogenannten \"Corresponding Adjustment\" angewendet werden könne. Die\nRekursgegnerin lehne diesen Antrag mit der Begründung ab, wonach bewusst Transaktion\nmit diversen, in verschiedenen Kantonen ansässigen Gesellschaften gewählt worden\nseien. Für die Steuerperioden 2013 und 2014 gehe es um die Kantone Zug, Glarus und\nSchwyz, somit um drei Kantone. Der Koordinationsaufwand sei überschaubar,\nsachgerecht und im Sinne der Verwaltungsökonomie angemessen. Nur alleine deshalb,\nweil die nahestehenden Gesellschaften ihren Sitz nicht alle im Kanton Zug hätten, habe\ndie Rekurrentin ihren Anspruch auf ein \"Corresponding Adjustment\" keinesfalls verwirkt.\nEs ergebe sich für die direkte Bundessteuer, dass im innerstaatlichen Verhältnis\ngrundsätzlich ein Anspruch auf eine korrespondierende Berichtigung bzw. auf ein\n\"Corresponding Adjustment\" bestehe, so die herrschende Lehre. Bestehe ein Anspruch\nauf Stufe Direkte Bundessteuer, bestehe dieser auch auf kantonaler Ebene. Aufgrund der\nvertikalen und horizontalen Steuerharmonisierung sei ein \"Corresponding Adjustment\"\nauch auf kantonaler Ebene geboten, verwaltungsökonomisch und angemessen. Selbst bei\nAblehnung des Antrages auf ein \"Corresponding Adjustment\" bestehe für die\nQualifizierung als geldwerte Leistung weder aufgrund der von den Parteien geschlossenen\nVereinbarungen noch in Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen eine Grundlage. Die\nVereinbarung zwischen den Parteien vom 7. April 2014 verweise in Ziff. 2 darauf, dass die\nverkauften Gegenstände nicht werthaltig seien. Die Parteien hätten den Kaufpreis\nanpassen wollen, was in Ziff. 2 der Vereinbarung und im gesamten Schriftenwechsel\nstringent dokumentiert worden sei. Alles andere als eine Anpassung des Preises\n\nUrteil A 2018 19\n14\n\nwiderspreche dem Gebot des Drittvergleichs, welcher sich für die Schweizer Steuerpraxis\naus Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG ableite. In der Theorie und Steuerpraxis gebe es nun\nverschiedene Methoden, einen Vergleichspreis festzulegen, an dem sich der vereinbarte\nPreis messen lassen müsse. Gemäss Sachverhalt handle es sich beim zu beurteilenden\nVerkaufspreis von Fitnessgeräten um einen Fall mit überschaubarer Komplexität.\nFitnessgeräte seien Massenprodukte, deren Marktpreise eruierbar seien.\n\n"}