{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n- Die F.________ holding sei zu 100 % im Eigentum von S.________.\n\n- Bei der H.________ sei S.________ zu 50 % beteiligt. 50 % der Anteile gehörten\nseinem Bruder, T.________. Vertreten werde die Gesellschaft durch T.________.\n\n- Die I.________ sei von S.________ im November 2013 an die L.________ verkauft\nworden. Vertreten sei die L.________ durch ihren Verwaltungsrat O.________.\nO.________ habe auch für die I.________ die Mietereinbauten und Fitnessgeräte über\nFr. 180'000.– gekauft. Bei O.________ und den von ihm vertretenen Gesellschaften,\ndarunter auch die I.________, handle es sich um Dritte und keine Nahestehenden im\nSinne des Steuerrechts.\n\n- Bei der I.________ handle es sich nicht und bei der H.________ nur vermutungsweise\num eine nahestehende Gesellschaft. S.________ habe privat Verbindlichkeiten aus\nden Transaktionen in der Höhe von rund Fr. 124'000.– übernommen und stehe unter\n\nUrteil A 2018 19\n11\n\nSolidarbürgschaft von Fr. 450'000.– für Geschäftsverbindlichkeiten. Er scheide als\nBegünstigter aus der \"Episode Fitnessstudio\" in den Jahren 2010/11 bis 2014 aus.\n\nIn rechtlicher Hinsicht liess die Rekurrentin folgende Begründung anbringen:\n\nGewinnsteuerliche Korrekturen in 2013 im Zusammenhang mit den schuldrechtlichen\nVerhältnissen zwischen der Rekurrentin und der F.________ holding\n\nHier gehe es um die steuerliche Beurteilung von zwei schuldrechtlichen Verhältnissen.\nZum einen habe die Rekurrentin in 2011 ihrer Muttergesellschaft einen Rahmenkredit über\nFr. 300'000.– gewährt. In 2013 sei eine Wertberichtigung über Fr. 231'916.– erfolgt. Die\nRekursgegnerin basiere ihre Aufrechnung auf ihrer Auslegung der Vereinbarung zwischen\ndiesen beiden Parteien vom 6. Dezember 2013. Sie stütze ihre Überlegungen auf den\nWortlaut der Vereinbarung bis zur Ziff. V., erstem Satz. Die Vereinbarung ende aber nicht\nnach diesem Satz, sondern beinhalte auch eine mögliche Rückzahlung des Darlehens\nüber die nächsten 10 Jahre. Gesetze und Verträge seien nicht nur nach dem Wortlaut\nauszulegen. Es gelte insbesondere, den Wortlaut auf den Sinn und Zweck einer Regelung\nzu überprüfen. Die Parteien hätten vertraglich eine Rückzahlung des Darlehens\nvorgesehen. Aktenkundig seien bereits Rückzahlungen getätigt worden, was gegen die\nAuslegung der Vereinbarungen durch die Rekursgegnerin spreche. Die Rekurrentin\nverhalte sich auch stringent. Die Wertberichtigung wie auch die Rückzahlungen seien über\ndie Erfolgsrechnung verbucht worden. Gemäss Sachverhalt hätten im Geschäfts- und\nSteuerjahr 2015 die Vorzeichen der gegenseitigen Guthaben und Schulden gewechselt. In\ndiesem Verfahren streitig seien die Perioden 2013 und 2014. Das ursprüngliche Guthaben\nder Rekurrentin sei nachweislich (Beilagen 2, 3 und 4 der Rekurrentin) schon in der\nFolgeperiode getilgt worden, weshalb steuerrechtlich die vorgenommene Abschreibung als\ngeschäftsmässig nicht begründete Wertberichtigung auf einem Darlehen anzusehen sei\nund dem klaren Willen der Parteien entspreche. Entsprechend sei die gewinnsteuerliche\nAufrechnung im Umfang von Fr. 231'916.– als versteuerte Reserve im Kapital in den\nPerioden 2013 und 2014 zu führen. Die gewinnsteuerliche Aufrechnung sei nicht zu\nbeanstanden.\n\nZum andern habe die Rekurrentin ihrer Muttergesellschaft F.________ holding mit\nKaufvertrag vom Dezember 2010 Fitnessgeräte anschaffungsnah für Fr. 200'000.–\nverkauft. Nachdem aus einer Konkursmasse vergleichbare Geräte zu rund Fr. 20'000.–\nerworben worden seien, sei offensichtlich geworden, dass der in 2010 vereinbarte Preis zu\n\nUrteil A 2018 19\n12\n\nhoch gewesen sei. Die Rekursgegnerin sei im Rahmen des Veranlagungs- und\nEinspracheverfahrens hinreichend dokumentiert worden. Ebenfalls habe S.________\nanlässlich der Besprechung vom 2. Februar 2018 die Kaufpreisreduktion wirtschaftlich\nplausibel erklärt.\n\nIn Sachen wirtschaftlichem Hintergrund betreffend Kaufpreisanpassung und\nBeweisofferten werde, wie schon in der Einsprache, festgehalten, dass der Verkauf der\nFitnessgeräte über Fr. 200'000.– in 2011 aufgrund der damals vorhandenen Fakten nach\nbestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Es sei den Vertragsparteien zum damaligen\nZeitpunkt leider nicht klar gewesen, dass die Werthaltigkeit der Geräte nicht dem\nKaufpreis entsprochen habe. Erst im Nachgang habe man erfahren, dass innerhalb der\nBranche solche Gerätschaften zu einem symbolischen Restwert gehandelt würden,\ninsbesondere dann, wenn es sich um Geräte der Generation 20+ handle, für welche kaum\nmehr Ersatzteile vorhanden seien. Zudem hätten für einen Teil der Geräte noch\nLeasingverträge bestanden, bei denen die Rekurrentin bei Vertragsschluss von\ninkorrekten Annahmen ausgegangen sei. Somit habe man feststellen müssen, dass der\nvon der Rekurrentin bezahlte und der F.________ holding weiterverrechnete\nVerkaufspreis massiv überhöht gewesen sei und nicht dem Markt entsprochen habe. Dies\nsei erst deutlich geworden, als in 2012 in ____ eine gesamte Centerinfrastruktur für Fr.\n23'000.– habe erworben werden können und ausserdem, als die in dieser Veranlagung\nthematisierten Einrichtungen, Fitnessgeräte und Mietereinbauten (Innenausbauten) nach\nzähen Verhandlungen in 2013 als Gesamtpaket an einen unabhängigen Dritten für Fr.\n180'000.– hätten veräussert werden können. Aufgrund dieser Tatsache sowie der\nfinanziellen Lage der F.________ holding sei das Darlehen in einer Vereinbarung mit\nBesserungsklausel neu geregelt worden. Diese Vereinbarung hätte die Rekurrentin auch\nmit jedem unabhängigen Dritten abgeschlossen.\n\n"}