{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nMit Beweisauflage im Einspracheverfahren vom 21. September 2017 bat die\nRekursgegnerin um Einreichung weiterer Unterlagen und um die Beantwortung von\nFragen zum Sachverhalt. Nach mehreren Fristverlängerungen stellte die Rekurrentin der\nRekursgegnerin am 11. Januar 2018 einen Teil der verlangten Unterlagen zu und äusserte\nsich zur Existenz der weiteren Dokumente (vgl. Einspracheentscheid, Seite 2, 2. Absatz in\nBeilage 1 der Rekurrentin). Am 2. Februar 2018 trafen sich auf Ersuchen der Rekurrentin\nder aktuelle Geschäftsführer (R.________), der wirtschaftlich Berechtigte (S.________)\nund die Steuervertreterin der Rekurrentin (____) mit Vertretern der Rekursgegnerin zu\neiner Besprechung (Beilage 13 der Rekursgegnerin). Am 30. April 2018 liess die\nRekurrentin ein Schreiben mit rechtlichen Argumentationen und neuen Anträgen bei der\nRekursgegnerin einreichen (Beilage 16.1 der Rekursgegnerin). Zur Werthaltigkeit der\nAktiven \"Geschäftsfeld Fitnessstudio ____\" wurde auf den im Auflageverfahren\neingereichten Vertrag zwischen der I.________ und der F.________ holding mit einem\nKaufpreis von Fr. 180'000.– verwiesen. Im erwähnten Schreiben wurde im Wesentlichen\nbeantragt, den Darlehensverzicht über Fr. 231'917.– als geschäftsmässig nicht\nbegründete Wertberichtigungen zu behandeln, auf eine Aufrechnung der\nForderungsverzichte über Fr. 180'000.– und Fr. 225'000.– zu verzichten, bzw. eventualiter\ndiese im Sinne einer Sekundärberichtigung wiederum als Guthaben der Rekurrentin\ngegenüber der F.________ holding (Fr. 180'000.–) und der H.________ (Fr. 225'000.–)\naufleben zu lassen und auf die Zinsaufrechnungen zu verzichten (Ziff. 3 [Anträge], S. 8 in\nBeilage 16.1 der Rekursgegnerin).\n\nD. Mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 hiess die Rekursgegnerin die\nEinsprache teilweise gut und reduzierte die in der Steuerperiode 2013 für ungenügende\nVerzinsung gemachte Aufrechnung von Fr. 67'100.– um Fr. 41'885.– auf Fr. 25'215.–. Als\nFolge resultierte für die Steuerperiode 2013 ein steuerlich massgebender Verlust von\n\nUrteil A 2018 19\n9\n\nFr. 1'407.– bzw. ein steuerbarer Gewinn von Fr. 0.–. Die Gewinnsteuern 2013 wurden für\nBund und den Kanton Zug mit Fr. 0.– veranlagt.\n\nFür die Steuerperiode 2014 errechnete die Rekursgegnerin einen steuerbaren Gewinn von\nneu Fr. 100'923.–, unter Berücksichtigung des korrigierten Vorjahresverlusts und von\nzusätzlichem Steueraufwand von Fr. 10'787.– (verursacht durch die Aufrechnungen und\ndurch die Reduktion des Verlustvortrages). Die hierauf veranlagten Steuern betrugen\nFr. 4'540.– (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 8'576.50 (direkte Bundessteuer).\n\nE. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 (Postaufgabe gleichentags) liess die\nRekurrentin Rekurs und Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. September\n2018 führen und beantragen, (1) dieser sei aufzuheben, (2) es sei festzustellen, dass eine\nGegenberichtigung vorzunehmen sei und in der Folge auf die Annahme von geldwerten\nLeistungen verzichtet werde, (3) die von der Rekursgegnerin im Vergleich zur Deklaration\nin den Steuererklärungen 2013 und 2014 vorgenommenen Gewinnaufrechnungen mit\nAusnahme der in 2013 vor genommenen Zinskorrekturen über total Fr. 25'215.– seien\naufzuheben und (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.\n\nBezüglich des Sachverhalts liess die Rekurrentin ausführen, es könne auf die\nAusführungen der Rekursgegnerin im Einspracheentscheid verwiesen werden mit den\nfolgenden Präzisierungen:\n\n- Die Kaufpreissumme von Fr. 690'000.– sei gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung vom\n28. Oktober 2010 durch Übernahme von Schulden der C.________ getilgt worden. Bei\nden übernommenen Schulden habe es sich zur Hauptsache um ein Darlehen der\nGlarner Kantonalbank in der Höhe von Fr. 422'000.– gehandelt.\n\n- Im Kalender- und Steuerjahr 2015 habe die F.________ holding das der Rekurrentin\ngewährte Darlehen der Glarner Kantonalbank übernommen und sei neu Gläubigerin im\nUmfang von Fr. 400'000.– der Glarner Kantonalbank geworden (Schuldübernahme).\n\n- Die Glarner Kantonalbank habe das Darlehen nur unter Besicherung mittels\nSolidarbürgschaft über Fr. 400'000.– von S.________ und der Verpfändung einer\nLebensversicherungspolice über Fr. 200'000 auf dessen Leben gewährt.\n\nUrteil A 2018 19\n10\n\n- Die Rekurrentin sowie ihre Muttergesellschaft F.________ holding seien seit der\n\"Episode\" Fitnesscenter überschuldet. Das Darlehen der Glarner Kantonalbank aus\ndem Kauf von Fitnessgeräten und Mieterausbau bestehe weiterhin unter\nSolidarbürgschaft von S.________.\n\n- Ende 2010 seien Güter von einer Dritten für Fr. 690'000.– gekauft und Mitte 2014 zu\neinem Preis von Fr. 180'000.– an eine Dritte verkauft worden, was ein Delta von\nFr. 510'000.– ergebe. Davon habe S.________ Fr. 400'000.– als Solidarbürge und\nunter Verpfändung einer Lebensversicherungspolice über Fr. 200'000.– besichert.\nZudem habe er privat im Umfang von rund Fr. 124'000.– Verbindlichkeiten aus der\n\"Episode\" Fitnesscenter bezahlt und sei privat neben der Glarner Kantonalbank auch\nSolidarbürge aus noch ausstehenden Leasingraten bei der ZKB über Fr. 50'000.–.\n\n- Damit scheide S.________ als Begünstigter der von der Rekurrentin veranlagten\ngeldwerten Leistungen aus.\n\n- Der Kaufpreis für die Geräte über Fr. 200'000.–, geschuldet von der F.________\nholding, sowie die Darlehensschuld der F.________ holding gegenüber der\nRekurrentin über Fr. 231'916.80.– seien mit der Übernahme der Verbindlichkeiten\ngegenüber der Glarner Kantonalbank durch die F.________ holding in 2015 bezahlt\nworden.\n\n"}