{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-19_2020-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_19_5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeebd648247408864e311890642a9548229fcc89d8c14e9b9cb301b1ddccca5659b057b695f1c92ff0e1077c6f3ec593aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_19", "Checksum": "cb964604ff0313f9cd79456a58459a62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:06", "Checksum": "de4c8e1631c9d1f220ea696959be8d87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 09.11.2020 A 2018 19\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2013-2014 (verdeckte Gewinnausschüttungen) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie zu beurteilenden Forderungsverzichte und Zinszahlungen erfolgten zwischen der\nRekurrentin und der F.________ holding bzw. der Rekurrentin und der H.________.\n\nA.2 Transaktionen in Fitnessgeräten, Einrichtungen und Mietereinbauten des\nFitnesscenters ____/GL und deren Finanzierung\n\nKauf der Fitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbauten durch die Rekurrentin im\nOktober 2010\n\nMit Vereinbarung vom 28. Oktober 2010 übernahm die Rekurrentin von der illiquide\ngewordenen C.________ AG (nachfolgend: C.________), alle Fitnessgeräte und\nEinrichtungen (zu Eigentum oder unter Übernahme bestehender Leasingverträge) sowie\nden Innenausbau (Mietereinbauten) der Gewerberäume ____/GL zu Eigentum. Als\nGegenleistung übernahm die Rekurrentin ausstehende Verpflichtungen der C.________\ngegenüber deren Gläubigern im Betrag von Fr. 690'000.–, was noch 38 % (in einem Fall\n17 %) der von der C.________ insgesamt geschuldeten Verpflichtungen entsprechen\nsollte (Ziff. 3 der Vereinbarung in Beilage 18 der Rekursgegnerin).\n\nDie C.________ wurde per 17. Dezember 2010 in Liquidation gesetzt und infolge\nKonkurses am 26. April 2011 im Handelsregister gelöscht (Online-Auszug Handelsregister\nKanton Glarus).\n\nWeiterverkauf der erworbenen Mietereinbauten durch die Rekurrentin an die H.________\nim November 2010\n\nDen erworbenen Mietereinbau verkaufte die Rekurrentin gemäss Kaufvertrag datiert \"im\nNov. 2010\" für Fr. 550'000.– an ihre (Halb-) Schwestergesellschaft H.________. Vom\nKaufpreis (Fr. 550'000.–) waren gemäss Kaufvertrag Fr. 325'000.– von der H.________\nbis spätestens Mitte Mai 2012 in bar zu bezahlen, ohne Zinspflicht. Die weiteren\nZahlungsmodalitäten sollten in einer separaten Abzahlungsvereinbarung geregelt werden\n(Kaufvertrag in Beilage 8.1 der Rekursgegnerin).\n\nUrteil A 2018 19\n5\n\nDie Abzahlungsvereinbarung, datierend \"im Nov. 2010\", sah vor, dass Fr. 325'000.– als\nerste grosse Tranche per Mitte Mai 2012 zu bezahlen waren und der Restbetrag von\nFr. 225'000.– ab dem 1. Januar 2014 in monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 7'000.–,\nletztmals per 31. August 2016 mit einer Schlussrate von Fr. 8'000.–\n(Abzahlungsvereinbarung in Beilage 12.5 der Rekursgegnerin).\n\nSodann vereinbarte die Rekurrentin mit der H.________ in einem Darlehens- und\nRücknahmevertrag datierend \"im Dezember 2010\" Zinsfreiheit auch für die restliche, in\nRaten zu bezahlende Kaufpreissumme von Fr. 225'000.–, sowie (limitierte) Rückkaufsbzw. Verkaufsrechte der Vertragsparteien betreffend den von der H.________ gekauften\nMietereinbau (Darlehens- und Rücknahmevertrag in Beilage 5.6/8.8 der Rekursgegnerin).\n\nMit Vereinbarung vom 6. Dezember 2013 kamen die Rekurrentin und die H.________\nüberein, dass die Rekurrentin infolge wesentlicher Bauschäden am Mietereinbau auf die\nnoch ausstehende Kaufpreisforderung von Fr. 225'000.– verzichtet und dass die\nH.________ im Gegenzug auf die Ausübung des Rechts auf Rückübertragung des\nerworbenen Mietereinbaus verzichtet (Vereinbarung in Beilage 5.7 der Rekursgegnerin).\n\nWeiterverkauf der erworbenen Fitnessgeräte und Einrichtungen durch die Rekurrentin an\ndie F.________ holding (Muttergesellschaft) im Dezember 2010\n\nDie von der C.________ erworbenen Fitnessgeräte und Einrichtungen verkaufte die\nRekurrentin mit Kaufvertrag datierend \"im Dezember 2010\" an ihre Muttergesellschaft\nF.________ holding zum Preis von Fr. 200'000.–. Der Kaufpreis sollte \"mit Verrechnung\ndes Kontokorrents\" beglichen und ein \"eventuelles Guthaben\" zu 4 % verzinst werden.\nAllfällige Rückzahlungsmodalitäten sollten in einer separaten Abzahlungsvereinbarung\ndefiniert werden. Gewährleistungspflichten der Verkäuferin wurden wegbedungen\n(Kaufvertrag in Beilage 6.2 der Rekursgegnerin). Eine entsprechende\nAbzahlungsvereinbarung wurde offenbar nicht erstellt, sondern zwischen der Rekurrentin\nund der F.________ holding vereinbart, dass eine Rückführung spätestens ab 2014\nerfolgen sollte, da sämtliche Mittel der Betreibergesellschaft anfangs als für den laufenden\nBetrieb nötig erachtet wurden (Schreiben der Rekurrentin vom 11. Januar 2018 an die\nRekursgegnerin, Seite 1 f. in Beilage 12 der Rekursgegnerin).\n\nUrteil A 2018 19\n6\n\nMit Darlehensvertrag vom 31. Januar 2011 vereinbarten die Rekurrentin und die\nF.________ holding einen Rahmenkredit von maximal Fr. 300'000.–, welcher einmalig\noder in Tranchen von der F.________ holding abgerufen werden konnte. Der Kredit diente\nzur Finanzierung von Projekten, welche im Zusammenhang mit der Übernahme der\nC.________ standen. Die Verzinsung sollte sich nach dem Mindestzinssatz gemäss\nRundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung für Darlehen an Beteiligte richten\n(Darlehensvertrag in Beilage 5.5 der Rekursgegnerin). Von diesem Kreditrahmen wurden\noffenbar und nicht strittig von der F.________ holding Fr. 231'917.– bezogen\n(Einspracheentscheid, S. 7, Abschnitt 2 in Beilage 1 der Rekurrentin).\n\nBetreffend die ausstehende Kaufpreisforderung von Fr. 200'000.– (vgl. vorstehend)\nerfolgte mit Vereinbarung vom 7. April 2014 (Beilage 5.3 der Rekursgegnerin) und mit\nWirkung per 31. Dezember 2013 ein Forderungsverzicht nach Art. 115 OR (mit\nBesserungsklausel) durch die Rekurrentin im Umfang von Fr. 180'000.–, durch\nentsprechende Belastung des bei der Rekurrentin geführten Kontokorrents \"F.________\nHolding AG\" (Kontoblatt 2013 zum Kontokorrent der F.________ holding, S. 2 in Beilage\n12.2 der Rekursgegnerin).\n\n"}