5. Mitteilung an die Steuervertreterin der Rekurrenten (im Doppel), an die Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug. an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, Abteilung Recht, 3003 Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 21. September 2020 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am Urteil A 2018 18