1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr beträgt Fr. 25'000.– und wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.