hoch ist. Die Gerichtsgebühr wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 8.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die Vertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Die Rekurrenten haben nicht obsiegt, womit die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht erfüllt sind. Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG). Urteil A 2018 18 57 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________