7. Bei diesem Ergebnis muss keine Steuerausscheidung zwischen Zug und Monaco vorgenommen werden. Nachdem die Rekurrenten keine Anträge betreffend die Qualifikation der umstrittenen im Jahr 2013 erzielten Einkommen für den Fall einer Bejahung ihrer Steuerpflicht in der Schweiz stellten, ist der Einspracheentscheid vollständig zu bestätigen. Es muss somit nicht geprüft werden, ob es sich bei der Tätigkeit des Rekurrenten für seine ehemalige Arbeitgeberin um eine selbstständige oder eine unselbständige Tätigkeit gehandelt hat.