Die Rekurrenten gaben diese Unstimmigkeiten zu, bemühten sich in der Replik jedoch nicht um eine Nachbesserung beziehungsweise um eine erhellende Erklärung. Sie brachten stattdessen im Wesentlichen vor, die Darstellung habe nie Anspruch auf Korrektheit erhoben, da sie im Nachhinein nach bestem Wissen und Gewissen habe rekonstruiert werden müssen (Replik, S. 2). Bei den von den Rekurrenten angebotenen Zeuginnen und Zeugen handelt es sich in fast allen Fällen um Angestellte, Beauftragte oder Verwandte der Rekurrenten. Die Rekurrenten hätten bei Unsicherheiten über ihre jeweiligen Aufenthaltsorte diese Personen ohne weiteres selber schon früher befragen können.