Die Rekurrenten reichten im Rahmen des Einspracheverfahrens im Oktober 2017 der Rekursgegnerin eine kalendarische Zusammenstellung ihrer verschiedenen Aufenthaltsorte im hier interessierenden Zeitraum ein. Diese Zusammenstellung enthielt, wie gezeigt, etliche Ungereimtheiten, worauf die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung vor Gericht hinwies. Die Rekurrenten gaben diese Unstimmigkeiten zu, bemühten sich in der Replik jedoch nicht um eine Nachbesserung beziehungsweise um eine erhellende Erklärung.