Es kann beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens offen bleiben, ob die Rekurrenten steuerrechtlich als Weltenbummler zu bezeichnen wären, denn die steuerlichen Folgen wären dieselben. Wenn das Gericht aber die Frage zu entscheiden hätte, ob es sich bei ihnen um Auswanderer oder um Weltenbummler handelt, dann wäre aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie zwischen April 2013 und Ende 2015 Weltenbummler waren.