So konnte er jederzeit in die eheliche Wohnung, in der seine Ehefrau lebte, zurückkehren (BGE 138 II 300 E. 3.6.2). Das Bundesgericht stellte sogar eine hypothetische Überlegung an, indem es erwog, dass der Steuerpflichtige wohl in die Schweiz zurückkehren dürfte, wenn er gesundheitliche Probleme bekommen würde (BGE 138 II 300 E. 3.6.3). Gerade im vorliegenden Fall traten gesundheitliche Probleme beim Rekurrenten auf, worauf sich dieser umgehend in der Schweiz in ärztliche Behandlung begab.