Dank der weiterhin dort angestellten Haushaltshilfe und einem von ihnen beauftragten Gärtnereiunternehmen (vgl. Schreiben eines Rechtsanwalts betreffend Zahlungen an J.________ AG in Rekursbeilage 18-4) fanden sie anlässlich dieser Aufenthalte dort auch immer äusserst komfortable Wohnverhältnisse vor. Im Weltenbummlerfall war für das Bundesgericht ein entscheidender Gesichtspunkt, dass der Steuerpflichtige in verschiedener Hinsicht einen Bezug zur Schweiz behielt. So konnte er jederzeit in die eheliche Wohnung, in der seine Ehefrau lebte, zurückkehren (BGE 138 II 300 E. 3.6.2).