5.2 Die Rekurrenten stellen in Abrede, dass ihre Situation vergleichbar sei mit derjenigen im sogenannten Weltenbummler-Fall (BGE 138 II 300). Sie führen dazu aus, in jenem Fall habe ein Steuerpflichtiger durch seine zahllosen Reisen auf hoher See im Ausland keinen permanenten, festen Standort begründet. Sie hätten demgegenüber plausibilisiert, in Monaco einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet zu haben (Rekurs, S. 18 Rz. 48). Urteil A 2018 18 53