Besondere soziale Beziehungen zur Schweiz hielt der Steuerpflichtige – anders als die Rekurrenten – während seines Aufenthalts nicht aufrecht. Im Übrigen hat bei der Würdigung der verschiedenen Indizien im vorliegenden Fall die Frage einer etwaigen Befristung des Aufenthalts gar keine Rolle gespielt. Wie gezeigt, haben die Rekurrenten mit ihren Vorbringen und eingereichten Belegen den Beweis für einen dauerhaften Aufenthalt in Monaco an sich nicht erbringen können, sei dieser nun von Anfang befristet gewesen oder nicht.