Im zitierten Urteil waren die Umstände jedoch deutlich anders als im vorliegenden Fall: So ging der ledige, über 30-jährige Steuerpflichtige während seines auf drei Jahre angelegten Aufenthalts in Saudi-Arabien dort nachweisbar einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Zudem hatte er – anders als die Rekurrenten – nachbarschaftliche und freundschaftliche Beziehungen vor Ort geknüpft, und fand dort eine Freundin. Besondere soziale Beziehungen zur Schweiz hielt der Steuerpflichtige – anders als die Rekurrenten – während seines Aufenthalts nicht aufrecht.