5.1 Die Rekurrenten berufen sich unter anderem auf das Urteil BGer 2C_678/2013 vom 28. April 2014, in welchem das Bundesgericht festgehalten habe, dass auch ein im Vorhinein befristeter Aufenthalt unter Umständen das Merkmal der Dauerhaftigkeit erfüllen könne. Die Rekurrenten übersehen, dass das Bundesgericht in demselben Entscheid in Erwägung 2.3 schrieb, dass die Wohnsitzverlegung aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Im zitierten Urteil waren die Umstände jedoch deutlich anders als im vorliegenden Fall: