Krankenkasse ein starkes Indiz dafür, dass sie im Zeitraum April 2013 und Dezember 2015 keine Absicht hatten, dauerhaft in Monaco zu verbleiben, sondern ihren Schweizer Wohnsitz beibehalten hatten. Unter Würdigung all dieser Umstände können die Rekurrenten die Wohnsitzverlegung nach Monaco nicht rechtsgenüglich belegen, im Gegenteil gibt es im Sachverhalt einige gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten haben. Die Rekurrenten haben jedenfalls die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen, zumal nach dem Gesagten ebenfalls der Schluss zulässig ist, dass die Beibehaltung des Urteil A 2018 18 52