Krankenversicherung beziehen wollte, die ihm nach Gesetz nicht zustanden (vgl. dazu die Strafandrohung in Art. 92 Abs. 1 lit. b KVG). Dass die Rekurrenten 2013, 2014 und 2015 trotzdem ihre Versicherungsprämien für die Basisversicherung nach KVG weiterbezahlten, der Krankenkasse ihre Adresse in Monaco nicht bekanntgaben und der Rekurrent sogar noch Versicherungsleistungen nach KVG bezog und sich in der Schweiz behandeln liess, lässt sich schlüssig fast nur so erklären, dass die Rekurrenten nicht beabsichtigten, sich dauerhaft im Ausland niederzulassen.