Die Rekurrenten schrieben im Einspracheverfahren, der Rekurrent sei sich nicht bewusst gewesen, dass Behandlungskosten in der Schweiz aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes nicht gedeckt gewesen seien (Rekursbeilage 18, S. 3). Es ist kaum davon auszugehen, dass der Rekurrent, ein ausgebildeter ____, der jahrelang einem Schweizer Unternehmen aus dem ____ vorstand, mit diesem Grundprinzip des schweizerischen Krankenversicherungssystems nicht vertraut gewesen sein sollte. Ebenso wenig gibt es im Sachverhalt Anzeichen für die Vermutung, dass der Rekurrent Leistungen von der Urteil A 2018 18 51