SR 832.102]). Das Territorialitätsprinzip im KVG bedeutet, dass Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht unterstellt sind (Stauffer/Cardinaux [Hrsg.]: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 3 N 22). Wer der Versicherungspflicht nicht unterstellt ist, kann auch keine Leistungen aus der Basisversicherung beanspruchen. Die Rekurrenten schrieben im Einspracheverfahren, der Rekurrent sei sich nicht bewusst gewesen, dass Behandlungskosten in der Schweiz aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes nicht gedeckt gewesen seien (Rekursbeilage 18, S. 3).