Ferner ist aus Krankenkassenabrechnungen zu sehen, dass der Rekurrent sich von April bis September 2015 in der Klinik G.________ in Zürich ambulant behandeln liess und die Basisversicherung die entsprechenden Leistungen bezahlte (Replikbeilage 3). Im November 2013 forderte die Krankenkasse die dem Rekurrenten bezahlten Leistungen aus der Grundversicherung im Umfang von rund Fr. ____ wieder zurück. Begründet wurde dies damit, dass sich der Rekurrent Ende Januar 2013 in der Schweiz abgemeldet und seither nicht mehr der Versicherungspflicht nach KVG unterstehe (Beilage 18-3).