4.6.2 Wie bereits beschrieben (E. 4.4.3), haben die Rekurrenten die Adressänderung ihrer Krankenkasse H.________ nicht gemeldet. Aus den Akten geht zudem hervor, dass sie in den Jahren 2013, 2014 und 2015 weiterhin Prämien sowohl für die Basisversicherung KVG wie auch für die Versicherung nach VVG bezahlt hatten (Rekursbeilagen 20-3 und 18-3). Ferner ist aus Krankenkassenabrechnungen zu sehen, dass der Rekurrent sich von April bis September 2015 in der Klinik G.________ in Zürich ambulant behandeln liess und die Basisversicherung die entsprechenden Leistungen bezahlte (Replikbeilage 3).