Die Rekurrenten schreiben zur Erklärung, dass der Rekurrent die Strecke zwischen Zürich und Monaco regelmässig mit dem Auto zurückgelegt habe. Es mache zeitlich keinen wesentlichen Unterschied, ob man diese Strecke fliege oder fahre. Man könne diese Fahrten allerdings kaum mehr nachweisen. Es habe aber auch Flüge von Zürich nach Nizza gegeben (Rekurs, S. 23 Rz. 56). Abgesehen davon, dass die Rekurrenten selber zugeben, dass sie die behaupteten Autofahrten zwischen Monaco und Zürich nicht oder nur sehr schlecht belegen können, trifft es nicht zu, dass die Reise zwischen Monaco und Zürich mit einem Fahrzeug nur Urteil A 2018 18 49