Schlüssig erklären liesse sich dieser seltsame Befund nur, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Rekurrentin sehr wohl über ein eigenes Mobiltelefon verfügt hat oder sich gar nicht besonders häufig in Monaco aufhielt. Es ist sogar gut möglich, dass beide Annahmen gleichzeitig zutreffen. Schliesslich ist bemerkenswert, dass im Vertrag zwischen dem Rekurrenten und der I.________ im Sinne einer Rangordnung drei Telefonnummern aufgeführt sind, welche die Unternehmung bei einem Abgang der Alarmanlage anrufen soll. An erster Stelle steht dabei die Schweizer Mobiltelefonnummer des Rekurrenten, an zweiter die Nummer des Fixnetzanschlusses in