Gleichzeitig wurde angegeben, dass die Rekurrentin in Monaco notfalls das Mobiltelefon des Rekurrenten verwendet hätte (Rekursbeilage 18, S. 5). Wie ersichtlich, wurden das monegassische Mobiltelefon und das dort vorhandene Fixnetztelefon kaum für abgehende Telefongespräche verwendet. Zwar mag sein, dass die Rekurrentin mit den Kindern in der Schweiz via Internet kommunizierte.