Die Rekurrenten schrieben bezeichnenderweise nicht, dass diese Daten bei der Beweisführung zur Bestimmung des Wohnorts nutzlos wären, sondern sie argumentierten, dass die Angaben aus Vertraulichkeitsgründen nicht geliefert werden dürften. Dies ist für das Gericht nicht nachzuvollziehen, zumal sich die Privatsphäre der Gesprächspartner und die berechtigten Interessen der ehemaligen Arbeitgeberin durch Einschwärzen der Nummern einfach hätten schützen lassen. Es ist festzuhalten, dass der Rekurrent sich mit einem wenig glaubhaften Argument seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhalts entzogen hat.