Die Rekurrenten stellten jedoch die entsprechenden Telefonrechnungen unter Berufung auf Vertraulichkeitsgründe nicht zur Verfügung (Rekursbeilage 18, S. 4 Ziff. 5), dies obwohl die Rekursgegnerin in der Beweisauflage schrieb, dass die Telefonnummern geschwärzt werden könnten und dass Urteil A 2018 18 47 sie sich nur für Datum, Land und gegebenenfalls den Ort der abgehenden Telefongespräche interessieren würde (Rekursbeilage 17, Ziffer 5).