Die Rekursgegnerin stellt sich ausserdem mit einiger Berechtigung auf den Standpunkt, dass die Zahlen zum Stromverbrauch nicht besonders aussagekräftig seien, da an beiden Orten Haushaltshilfen gewirkt hätten (Vernehmlassung, S. 11). Hinzu kommt, dass in Monaco – wohl aufgrund der dorthin gebrachten wertvollen Kunstwerke – dauerhaft eine Alarmanlage eingeschaltet war. Dies ergibt sich aus einem Vertrag zwischen dem Rekurrenten und dem Unternehmen I.________ vom 15. Mai 2013, in welchem dieses Unternehmen zusicherte, den Rekurrenten bei Abgang der Alarmanlage rund um die Uhr telefonisch zu benachrichtigen (Rekursbeilage 16-16).