Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie die Niederschlagsverhältnisse in A.________ im Zeitraum 2013-2015 waren und ob dadurch in den Jahren 2013 und 2014 dort weniger bewässert werden musste (Ansicht der Rekursgegnerin, Vernehmlassung S.11) oder ob deswegen im Jahr 2015 mehr Bewässerung erforderlich war (Ansicht der Rekurrenten, Rekurs, S. 24 Rz. 59). Urteil A 2018 18 44