Im Einspracheentscheid argumentierte die Rekursgegnerin sodann, dass sich in den Akten Belege von Abrechnungen einer MasterCard befänden, mit der Ausgaben getätigt worden seien, die normalerweise nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Haushaltshilfe fielen (Rekursbeilage 21, S. 7 Ziff. 2.4.2). Darauf wurde in der Rekursschrift eingeräumt, dass es sich bei der fraglichen Kreditkarte entgegen der bisherigen Ausführungen um eine MasterCard des Rekurrenten handle (Rekurs, S. 25 Rz. 60 Mitte) und MasterCard-Abrechnungen nachgereicht (Rekursbeilage 23). Bei diesen Abrechnungen stellte die Rekursgegnerin erneut fest, dass diese unvollständig seien (Duplik, S. 3).