So wurde zuerst behauptet, dass der Corporate Jet der ehemaligen Arbeitgeberin praktisch nicht mehr verwendet worden sei (Rekursbeilage 18, S. 1 Ziff. 1 unten). Nachdem die Rekursgegnerin am 30. November 2017 den Nachweis der Flugbewegungen der Rekurrenten und eine kalendarische Aufstellung der Anwesenheitstage pro Land und Ort verlangt hatte (Rekursbeilage 19), gaben die Rekurrenten an, dass gleichwohl sieben Mal mit dem Corporate Jet geflogen worden sei, weshalb sich nicht alle Auslandabwesenheiten mit Flugtickets belegen liessen (Schreiben vom 28. Februar 2018 als Rekursbeilage 20, S. 2 Ziff.