4.4.6 Eine Gesamtwürdigung der Wohnsituation ergibt kein eindeutiges Resultat. Es könnte sich aufgrund der Indizien sowohl bei der Wohnung in Monaco als auch beim Haus in A.________ um den Wohnsitz gehandelt haben, während die jeweils andere Wohngelegenheit als eine Art Feriendomizil zu qualifizieren wäre. Aufgrund der Beweislastverteilung bei Wohnsitzverlegungen ins Ausland hat dies zur Folge, dass die Rekurrenten mit ihren Eingaben keine Wohnsitzverlegung nach Monaco haben nachweisen können. Der Vollständigkeit halber ist noch festzustellen, dass keines der Indizien bei der Wohnsituation stark genug ist, die natürliche Vermutung einer Beibehaltung des Wohnsitzes in A.______