Gemäss Ziffer 2.5 lit. c der allgemeinen Versicherungsbedingungen KVG der H.________ sind Versicherte jedenfalls verpflichtet, sämtliche das Versicherungsverhältnis betreffende Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z.B. Wohnsitzwechsel) innert Monatsfrist der auf der Versicherungspolice genannten Organisationseinheit des Versicherers zu melden (Bedingungen einsehbar unter www.H.________.ch/dam/internet/dokumente/01_privatkunden/01_ver- tragsbedingungen_kvg/avb_okp_de.pdf, eingesehen am 20. August 2020).