Urteil A 2018 18 38 sich die an die Adresse in A.________ gerichtete Post hätten nachsenden lassen können. Da die Rekurrenten keinen Nachsendeauftrag einrichteten, hätte die Haushälterin in A.________ alle Nachsendungen durchführen müssen, d.h. frankieren und zur Poststelle bringen oder in den nächsten Briefkasten einwerfen müssen, ausser – und dies scheint plausibler – die Rekurrenten hielten sich regelmässig in A.________ auf, womit sich die Einrichtung eines Nachsendeauftrags erübrigt hätte. Im Übrigen ist nur schwer zu verstehen, weshalb die Rekurrenten ihrer Krankenkasse die neue Adresse in Monaco nicht bekanntgaben. Gemäss Ziffer