4.4.5.4 Der Verzicht auf einen Postnachsendeauftrag durch die Rekurrenten lässt sich für das Gericht allerdings nur schwer nachvollziehen, weil ein solcher schnell und einfach eingerichtet werden kann und bei Wohnsitzverlegungen sowohl innerhalb der Schweiz wie auch ins Ausland Usanz ist. Die Rekurrenten bringen vor, es sei darum gegangen, die Adresse in Monaco möglichst vertraulich zu halten (Replik, S. 5). Dieser Befürchtung steht Art. 7 Abs. 3 des Postgesetzes (PG; SR 783.0) entgegen, wonach die Post Adressdaten an Dritte nur weitergeben darf, wenn Betroffene dazu ihre Einwilligung geben. Ausserdem hätten die Rekurrenten in Monaco wohl auch ein Postfach einrichten können, wohin sie