Beilage 1 zur Stellungnahme vom 25. April 2019). In den Akten befinden sich auch Kopien eines Mailverkehrs aus dem Zeitraum 27. Dezember 2012 bis 7. Januar 2013, in dem der Rekurrent und die Innendekorateurin in Cannes sich über die Ausstattung der Wohnung und insbesondere auch über die Bettauswahl eingehend austauschten (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 25. April 2019). Die Rekurrenten bringen vor, es sei wenig wahrscheinlich, dass sie Einrichtungsgegenstände im Wert von rund Fr. ____ nach Monaco überführt hätten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen. Der Umfang des mitgeführten Mobiliars und der Kunst zeige auf, dass sie nicht nur vorübergehend ihren Wohnsitz nach Monaco hätten verlegen